Aktuell

 

14. Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt

 

Vom 16. Juli 1992 (GVBl. 600)

 

Zuletzt geändert am 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

1. Hauptteil 

Grundlagen der Staatsgewalt (Art. 1-2) 

2. Hauptteil

Bürger und Staat (Art. 3) 

Erster Abschnitt: Grundrechte (Art. 4-23) 

Zweiter Abschnitt: Einrichtungsgarantien (Art. 24-33) 

Dritter Abschnitt: Staatsziele (Art. 34-40) 

3. Hauptteil

Staatsorganisation

Erster Abschnitt: Landtag (Art. 41-63)

Zweiter Abschnitt: Landesregierung (Art. 64-73) 

Dritter Abschnitt: Landesverfassungsgericht (Art. 74-76) 

Vierter Abschnitt: Gesetzgebung (Art. 77-82) 

Fünfter Abschnitt: Rechtspflege (Art. 83-85) 

Sechster Abschnitt: Verwaltung (Art. 86-91)  

Siebenter Abschnitt: Finanzwesen (Art. 92-99)

4. Hauptteil 

Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 100-101 

1. bis 2. Hauptteil

(hier nicht wiedergegeben) 

 

3. Hauptteil: Staatsorganisation

Erster bis Dritter Abschnitt

(hier nicht wiedergegeben) 

Vierter Abschnitt: Gesetzgebung

Artikel 77 Beschluß der Gesetze

(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, soweit nicht das Volk unmittelbar durch Volksentscheid handelt.

(2) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden.

(3) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen.

Artikel 78 Verfassungsänderungen

(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2 und 4 niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen.

Artikel 79 Rechtsverordnungen

(1) 1Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. 2Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Artikel 80 Volksinitiative

(1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.

(2) Eine Volksinitiative muß von mindestens 30 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 81 Volksbegehren, Volksentscheid

(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Das Volksbegehren muß von mindestens elf vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt werden.

(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.

(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt hat.

(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet über die Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens nur geändert werden, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen kann.

Artikel 82 Ausfertigung und Verkündung

(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erläßt, auszufertigen und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind. 

Fünfter bis Siebenter Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

 

4. Hauptteil

(hier nicht wiedergegeben)