Aktuell

 

11a. Landeswahlgesetz



in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. 2004, S. 520),

zuletzt geändert durch Gesetzes vom 28.09.2010
 

(GVBl. S. 280)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Erster Unterabschnitt: Abstimmungsgrundsätze §1

Zweiter Unterabschnitt: Stimmrecht §§ 2-4

Dritter Unterabschnitt: Wählerverzeichnisse und Wahlscheine §§ 5-8

Vierter Unterabschnitt: Bezirke, Wahlkreise und Stimmbezirke §§ 9-10

Fünfter Unterabschnitt: Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände §§ 11-15

Sechster Unterabschnitt: Durchführung der Abstimmung §§ 16-24

Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen

Erster Unterabschnitt: Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten §§ 25-32

Zweiter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel §§ 33-44

Dritter Unterabschnitt: Durchführung der Wahl § 45

Vierter Unterabschnitt: Feststellung des Wahlergebnisses §§ 46-54a

Fünfter Unterabschnitt: Prüfung des Wahlergebnisses §§ 55-57

Sechster Unterabschnitt: Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten §§ 58-60

Siebter Unterabschnitt: Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen §§ 60a-60c 

Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Erster Unterabschnitt: Volksinitiative §§ 60d-60h

Zweiter Unterabschnitt: Volksbegehren §§ 61-76

Dritter Unterabschnitt: Volksentscheid §§ 77-84

Vierter Abschnitt

Schlussbestimmungen §§ 85-89

 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Volksabstimmungen

Die Volksabstimmungen im Sinne dieses Gesetzes (Landtagswahlen und Volksentscheide) sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei (Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung).

Zweiter Unterabschnitt: Stimmrecht

§ 2 Voraussetzungen des Stimmrechts

(1) Stimmberechtigt bei Wahlen zum Landtag sowie bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 3 Ausschluss vom Stimmrecht

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 4 Ausübung des Stimmrechts

(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas Abweichendes bestimmt, kann das Stimmrecht nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(3) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Dritter Unterabschnitt: Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

§ 5 Wählerverzeichnis

Die Gemeindeverwaltungen führen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Wählerverzeichnis). 

§ 6 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

(2) Die Gemeindeverwaltung macht öffentlich bekannt, wann und wo in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und weist auf die Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 hin.

§ 7 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann binnen drei Tagen Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Wahlbeanstandung nach den Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes zulässig.

(4) Aufgrund der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 8 Wahlscheine

(1) Ein Stimmberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 7 gilt sinngemäß.

 

Vierter Unterabschnitt: Bezirke, Wahlkreise und Stimmbezirke

§ 9 Bezirke und Wahlkreise

(1) Das Land wird in vier Bezirke mit insgesamt 51 Wahlkreisen eingeteilt.

(2) Es werden folgende Bezirke gebildet:

  •  Bezirk 1: Kreisfreie Stadt Koblenz, Landkreise Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Neuwied, Altenkirchen (Westerwald), Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis.
  • Bezirk 2: Kreisfreie Stadt Trier, Landkreise Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Rhein-Hunsrück-Kreis,Trier-Saarburg.
  • Bezirk 3: Kreisfreie Städte Mainz, Worms, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Speyer, Landkreise Mainz-Bingen, Alzey- Worms, Rhein-Pfalz-Kreis.
  • Bezirk 4: Kreisfreie Städte Kaiserslautern, Pirmasens, Zweibrücken,Landau in der Pfalz, Neustadt an der Weinstraße, Landkreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz, Südliche Weinstraße, Bad Dürkheim, Germersheim, Donnersbergkreis.

Die Einteilung der Bezirke in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Bezirken und Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist.

(4) Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise mehr als 33 1/3 v.H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

(5) Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

(6) Werden Gemeindegrenzen geändert, so ändern sich entsprechend die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Bei der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören, fällt die neue Gemeinde dem nach der Bevölkerungszahl kleineren Wahlkreis zu. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

(7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz ganz oder teilweise neu bekannt zu machen, wenn sich die Wahlkreise nach Absatz 6 ändern oder wenn die Beschreibung des Gebiets eines Wahlkreises oder der Name eines Wahlkreises sonst unrichtig geworden ist.

§ 10 Stimmbezirke

(1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Stimmbezirke eingeteilt.

(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk. Jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sowie kleine Gemeinden und Gemeindeteile mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Stimmbezirk vereinigt werden.

(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung, die Zusammenlegung mehrerer Gemeinden oder Teile verschiedener Gemeinden zu einem Stimmbezirk ist Aufgabe des Kreiswahlleiters.

 

Fünfter Unterabschnitt: Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände

§ 11 Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

Das fachlich zuständige Ministerium ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter; der Landeswahlleiter ernennt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

§ 12 Landeswahlausschuss, Kreiswahlausschuss

(1) Der Landeswahlleiter beruft einen Landeswahlausschuss, der Kreiswahlleiter einen Kreiswahlausschuss.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus den Wahlleitern als Vorsitzenden und sechs Beisitzern aus dem Kreis der Stimmberechtigten. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und Stellvertreter beruft der Wahlleiter aus den im Lande vertretenen Parteien auf deren Vorschlag. Bewerber, Ersatzbewerber, Nachfolger sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied oder Stellvertreter in den Wahlausschüssen sein.

(3) Die Wahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(4) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 13 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Für jeden Stimmbezirk wird vom Bürgermeister aus dem Kreis der Stimmberechtigten ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, ist der Bürgermeister Wahlvorsteher, sein allgemeiner Vertreter Stellvertreter; § 12 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend; in diesen Fällen ernennt der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wahlvorsteher und Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzern. Die Gemeindeverwaltung beruft die Beisitzer und bestellt aus dem Kreis der Beisitzer den Schriftführer und seinen Stellvertreter; dabei sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindeverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Abstimmung, für die der Betroffene eingesetzt wurde.

(4) Auf Ersuchen der Gemeindeverwaltung sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen. Die ersuchte Behörde hat den Betroffenen vorab über die zu übermittelnden Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. § 12 Abs. 3 und 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen verschiedener Gemeinden, so tritt an die Stelle des Bürgermeisters (Absatz 1 Satz 1) und der Gemeindeverwaltung (Absatz 2 Satz 2) der Kreiswahlleiter.

§ 14 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) In Gemeinden, in denen mindestens 50 Stimmberechtigte durch Briefwahl wählen, kann die Gemeindeverwaltung anordnen, dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Für jeden Briefwahlvorstand wird vom Bürgermeister aus dem Kreis der Stimmberechtigten ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt; im Übrigen gilt § 13 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(2) In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindeverwaltung, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen feststellen.

(3) Ist der Stimmbezirk in die repräsentative Wahlstatistik nach § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einbezogen, so stellt der Wahlvorstand dieses Stimmbezirks die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen der Wähler, die im Wählerverzeichnis für diesen Stimmbezirk eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen, fest.

§ 15 Ehrenämter

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

 

Sechster Unterabschnitt: Durchführung der Abstimmung

§ 16 Abstimmungszeit

Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt. Sie dauern von 8 bis 18 Uhr. Die Abstimmungszeit kann durch das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung verlängert werden.

§ 17 Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum zu verweisen, nachdem ihnen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben war.

§ 18 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 19 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.

(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(3) Zur Abgabe und Zählung der Stimmen können Wahlgeräte anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen eingesetzt werden, soweit für diese Geräte eine Bauartzulassung erteilt sowie ihre Verwendung angezeigt und nicht eingeschränkt oder untersagt worden ist. Die Wahlgeräte müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Absatz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.

§ 20 Wahrung des Wahlgeheimnisses

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 unbeobachtet abstimmen kann.

§ 21 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Abstimmende der Gemeindeverwaltung, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. seinen Wahlschein,
  2. in einem besonderen amtlichen Umschlag seinen Stimmzettel

rechtzeitig zu übersenden; der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindeverwaltung oder während der Abstimmungszeit bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die Leistungsentgelte für die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt das Land, wenn die Wahlbriefe einem vor der Wahl vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt gemachten Postunternehmen in amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden.

§ 22 Entscheidungen des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmung sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 23 Besondere Regelungen

Die Abstimmung in Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Klöstern, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten kann durch die Landeswahlordnung anderweitig geregelt werden.

§ 24 Kosten der Abstimmung

Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Abstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben im Wege der Einzelabrechnung. Bei der Festsetzung werden persönliche und laufende sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Falls zeitgleich mehrere Abstimmungen oder mit der Abstimmung Kommunalwahlen, Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, werden die Ausgaben anteilmäßig erstattet.

 

Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen

Erster Unterabschnitt: Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

§ 25 Wahlperiode, Festsetzung des Wahltags

(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt (Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags (Artikel 83 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung).

(2) Die Landesregierung bestimmt den Tag der Wahl. Die Neuwahl findet frühestens 58 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung).

  

(3) Löst sich der Landtag durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auf (Artikel 84 Abs. 1 der Verfassung) oder ist er aufgelöst, weil er nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausgesprochen hat (Artikel 99 Abs. 5 der Verfassung), oder wird er durch Volksentscheid aufgelöst (Artikel 109 der Verfassung), so hat die Neuwahl spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung stattzufinden.

§ 26 Zusammensetzung des Landtags, Wahlsystem

(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 101 Abgeordneten. Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Abgeordneten werden 51 nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) und Bezirkswahlvorschlägen (Bezirkslisten) gewählt.

§ 27 Stimmen

Jeder Stimmberechtigte hat zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Wahlkreisstimme) und eine Stimme für die Wahl einer Landes- oder Bezirksliste (Landesstimme).

§ 28 Wahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 29 Wahl nach Landeslisten und Bezirkslisten, Mandatsverteilung

(1) Für die Verteilung der nach Landes- und Bezirkslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landes- und Bezirksliste abgegebenen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Stimmberechtigten, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von Stimmberechtigten oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen ist, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen ist oder die nicht mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 26 Abs. 1 Satz 1) wird die Zahl der in Satz 2 genannten erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landes- und Bezirkslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei erhält jede Landes- und Bezirksliste so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Summe der auf sie entfallenen Landesstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landes- oder Bezirksliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 zugeteilt.

(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Bezirks errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

§ 30 Überhangmandate und ihr Ausgleich

(1) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei oder Wählervereinigung auch dann, wenn sie die nach § 29 Abs. 2 und 3 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).

(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 26 Abs. 1 Satz 1) um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate).

§ 31 Listenverbindung

(1) Bezirkslisten derselben Partei oder Wählervereinigung gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Bezirkslisten entsprechend§ 29 Abs. 2 verteilt. § 29 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und § 30 gelten entsprechend.

§ 32 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung).

  

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

Zweiter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 33 Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 auch von Stimmberechtigten eingereicht werden. Landes- oder Bezirkslisten können Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen einreichen. Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie eine schriftliche Satzung und die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen können.

(2) Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur eine Liste in jedem Bezirk oder eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, andere Wahlvorschläge ein Kennwort enthalten.

(4) Als Bewerber, Ersatzbewerber oder Nachfolger kann in einem Wahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

§ 34 Wahlkreisvorschlag

(1) Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden.

(2) Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.

(3) Wahlkreisvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Außerdem müssen Wahlkreisvorschläge von mindestens 125 Stimmberechtigten, in den Fällen des § 25 Abs. 3 von wenigstens 50 Stimmberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen. Satz 3 gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

§ 35 Landesliste, Bezirksliste

(1) Jede Partei oder Wählervereinigung kann nach dem Beschluss ihres nach der Satzung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder für die Bezirke jeweils eine Bezirksliste einreichen; der Beschluss ist nachzuweisen.

(2) Jede Landes- oder Bezirksliste muss die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. Neben jedem Bewerber kann ein Nachfolger aufgeführt werden.

(3) Jeder Bewerber und jeder Nachfolger kann nur in einer Landes- oder Bezirksliste benannt werden. Ein Bewerber oder Nachfolger, der in einem Wahlkreisvorschlag benannt ist, kann nur in einer Landes- oder Bezirksliste derselben Partei oder Wählervereinigung benannt werden.

(4) Landes- und Bezirkslisten müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Landes- und Bezirkslisten von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Außerdem muss jede Landesliste von mindestens so viel Stimmberechtigten des Landes, jede Bezirksliste von mindestens so viel Stimmberechtigten des Bezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie es der Anzahl von Wahlkreisen im Lande, für Bezirkslisten im Bezirk, vervielfacht mit 40, in den Fällen des § 25 Abs. 3 vervielfacht mit 10, entspricht; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Liste nachzuweisen. Satz 3 gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

§ 36 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, die Landes- und Bezirkslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 52. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 27. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 37 Aufstellung von Bewerbern

(1) In einem Wahlkreisvorschlag kann als Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. In einem Wahlkreisvorschlag kann als Bewerber oder Ersatzbewerber einer Wählervereinigung nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Wählervereinigung oder einer Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder Wählervereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und die Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(3) Die Bewerber und Ersatzbewerber sowie die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen die Vertreter für die Vertreterversammlungen auch in einem Wahlgang im Ganzen gewählt werden, falls keine anderen Personen vorgeschlagen werden und die Versammlung mehrheitlich zustimmt. Jeder, der bei Wahlen nach Satz 1 stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen. Den Personen, die sich als Bewerber oder Ersatzbewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 45 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden; dies gilt nicht in den Fällen des § 25 Abs. 3.

(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers und Ersatzbewerbers regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers und Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 beachtet worden sind. Ferner haben der Bewerber und der Ersatzbewerber einer Partei gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer Wählervereinigung sind; der Bewerber und der Ersatzbewerber einer Wählervereinigung haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie nicht Mitglied einer anderen Wählervereinigung oder einer Partei sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(6) Für die Aufstellung der Bewerber und Nachfolger einer Landes- oder Bezirksliste gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 1 auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und ihrer Nachfolger Anwendung findet; die Versicherung an Eides statt nach Absatz 5 Satz 2 hat sich auch darauf zu erstrecken. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 § 38 Verbot der Listenverbindung

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist nicht zulässig.

§ 39 Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

§ 40 Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 36) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber, Ersatzbewerber oder Nachfolger stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 37 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 42 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 41 Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlkreisvorschläge, der Landeswahlleiter die Landes- und Bezirkslisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 36 nicht gewahrt ist,
  2. die nach § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Stimmberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ihr Name fehlt oder die Nachweise des § 37 nicht erbracht sind.

Ist ein Bewerber, Ersatzbewerber oder Nachfolger so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 42 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Im Mängelbeseitigungsverfahren kann gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters der Kreiswahlausschuss, gegen Verfügungen des Landeswahlleiters der Landeswahlausschuss von der Vertrauensperson angerufen werden.

§ 42 Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Am 44. Tage vor der Wahl, in den Fällen des § 25 Abs. 3 am 22. Tage vor der Wahl, entscheidet der Kreiswahlausschuss über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Landes- und Bezirkslisten.

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so wird bei einem Wahlkreisvorschlag anstelle des Bewerbers, für den ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber und bei einer Landes- oder Bezirksliste anstelle des Bewerbers, für den ein Nachfolger benannt ist, sein Nachfolger als Bewerber zugelassen. Falls die Anforderungen nur hinsichtlich eines Ersatzbewerbers oder Nachfolgers nicht erfüllt sind, wird er aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Sind bei einer Landes- oder Bezirksliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber und ihrer Nachfolger nicht erfüllt, werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 38. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 16. Tage vor der Wahl getroffen werden.

§ 43 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Spätestens am 34. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 12. Tage vor der Wahl hat der Kreiswahlleiter die zugelassenen Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlleiter die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten öffentlich bekannt zu machen.

§ 44 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel, die dazugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 21 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Orts der Hauptwohnung der Bewerber und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,
  2. für die Wahl nach Listen die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landes- und Bezirkslisten und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landes- und Bezirkslisten der Parteien und Wählervereinigungen auf den Stimmzetteln richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Lande erreicht haben. Neu hinzukommende Landes- und Bezirkslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landes- und Bezirkslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und Wählervereinigungen sowie der Kennwörter an.

(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

 

Dritter Unterabschnitt: Durchführung der Wahl

§ 45 Stimmabgabe

Soweit keine Wahlgeräte verwendet werden (§ 19 Abs. 3), erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, dass der Wähler durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Wahlkreisstimme und welcher Landes- oder Bezirksliste er seine Landesstimme geben will.

 

Vierter Unterabschnitt: Feststellung des Wahlergebnisses

§ 46 Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind.

§ 47 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten entfallen.

§ 48 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,
  2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
  3. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  4. keine Kennzeichnung enthält,
  5. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  6. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  7.   einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 sind beide Stimmen ungültig. Im Falle des Satzes 1 Nr. 5 ist nur die Wahlkreisstimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Bezirk gültig ist.

(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

 

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. der Wahlumschlag als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(4) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltage stirbt, seine Wohnung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Stimmrecht nach § 3 verliert.

§ 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Ist der Bewerber des Wahlkreisvorschlags, auf den die meisten Stimmen entfallen sind, nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt wurde, der Ersatzbewerber gewählt.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss (§ 50 Abs. 1) die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung schriftlich erfolgen muss.

§ 50 Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Land für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind, wie viel Sitze auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

(2) Ist ein über die Landes- oder Bezirksliste gewählter Bewerber nach der Zulassung der Liste, aber vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist, falls für ihn ein Nachfolger benannt wurde, der Nachfolger gewählt.

(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss (Absatz 1) die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung schriftlich erfolgen muss.

§ 51 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
  2. wenn ein Wahlkreisbewerber und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber noch vor der Wahl sterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.

(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

(5) Aufgrund der Nachwahl wird das Gesamtwahlergebnis ermittelt, festgestellt und bekannt gegeben.

§ 52 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss (§ 50 Abs. 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Ersatzwahl (§ 59 Abs. 2 Satz 3 bis 6) gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.

(3) Bei einer Berufung von Ersatzpersonen (§ 59 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2) oder einer Wiederholungswahl (§ 56) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 oder § 56 Abs. 5 Satz 2 erfolgten Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor dem Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung der Ersatzperson bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt die Ersatzperson die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die Ersatzperson oder der durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 53 Öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis für den Wahlkreis mit dem Namen des gewählten Abgeordneten, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis für das Land mit den Namen der im Land gewählten Abgeordneten öffentlich bekannt zu geben.

§ 54 Allgemeine Wahlstatistik

Das Ergebnis der Landtagswahl ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

§ 54a Repräsentative Wahlstatistiken

(1) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Stimmbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. die Stimmberechtigten, die Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
  2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als Landesstatistiken zu erstellen. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind auch die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen der Wähler einzubeziehen, die im Wählerverzeichnis für den ausgewählten Stimmbezirk eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen.

(2) Die Auswahl der Stichprobenstimmbezirke trifft der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt. Es dürfen nicht mehr als 5 v.H. der Stimmbezirke im Land und nicht mehr als 10 v.H. der Stimmbezirke eines Bezirks an den Statistiken nach Absatz 1 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach Absatz 1 ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Stimmberechtigte umfassen. Die Stimmberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Stimmberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Stimmbezirk, statistische Gemeindekennziffer und Wahlkreis.

(4) Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindeverwaltungen teilen die Ergebnisse getrennt nach Stimmbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(5) Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Gemeindeverwaltungen leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet und getrennt nach Stimmbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. Gemeindeverwaltungen mit einer Erhebungsstelle, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 29-5, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Erhebungsstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Stimmbezirken dem Statistischen Landesamt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden dürfen bei der Landtagswahl mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach Absatz 1 ausgewählten in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür insgesamt 15 v. H. der in ihr gelegenen Stimmbezirke nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeindeverwaltungen mit einer Erhebungsstelle, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Landesamt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindeverwaltungen zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten.

 

Fünfter Unterabschnitt: Prüfung des Wahlergebnisses

§ 55 Wahlprüfungsausschuss

Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz.

§ 56 Wiederholungswahlen

(1) Wird das Wahlergebnis in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so hat in diesem Wahlkreis eine Wiederholung der Wahl stattzufinden.

(2) Wird das Wahlergebnis nur in einzelnen Stimmbezirken für ungültig erklärt und wird festgestellt, dass es auf die Sitzverteilung von Einfluss ist, so hat eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken stattzufinden.

(3) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt. Dies gilt nicht, soweit die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse oder bei der Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge notwendig ist.

(4) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet die Landesregierung.

(5) Aufgrund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. Die nach § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 3 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die Gewählten und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 57 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

 

Sechster Unterabschnitt: Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

§ 58 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter, verliert die Mitgliedschaft im Landtag

  1. durch Verzicht,
  2. durch Wegfall der Wählbarkeit (§ 32),
  3. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
  4. durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses (§ 56).

(2) Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich (Artikel 81 Satz 2 der Verfassung).

§ 59 Berufung von Ersatzpersonen und Ersatzwahlen

(1) Wenn ein über die Landes- oder Bezirksliste gewählter Bewerber stirbt, seine Wählbarkeit (§ 32) verliert, dem Landeswahlleiter die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt (§ 52 Abs. 1 Satz 2) oder die Annahme der Wahl ablehnt (§ 52 Abs. 3) oder wenn ein über die Landes- oder Bezirksliste gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet (§ 58), so ist sein Nachfolger (§ 35 Abs. 2 Satz 2 als Ersatzperson zu berufen. Ist ein Nachfolger nicht vorhanden oder ist der Nachfolger vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so ist als Ersatzperson der nächste noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Liste zu berufen. Sobald ein Nachfolger oder Bewerber nicht mehr der Partei oder Wählervereinigung angehört, die die Liste aufgestellt hat, oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung geworden ist, scheidet er als Ersatzperson aus. Unberücksichtigt bleiben ferner Nachfolger und Bewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Ist die Liste der Partei oder Wählervereinigung, der der Ausgeschiedene angehört, erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Wenn ein im Wahlkreis gewählter Bewerber stirbt, seine Wählbarkeit (§ 32) verliert, dem Landeswahlleiter die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt (§ 52 Abs. 1 Satz 2) oder die Annahme der Wahl ablehnt (§ 52 Abs. 3) oder wenn ein im Wahlkreis gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet (§ 58), so ist der im Wahlkreisvorschlag benannte Ersatzbewerber (§ 34 Abs. 1 Satz 2) als Ersatzperson zu berufen. Ist ein Ersatzbewerber nicht vorhanden oder ist der Ersatzbewerber vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, so findet Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung. Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Partei oder Wählervereinigung, für die keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen worden war, oder als Wahlkreisabgeordneter einer Gruppe von Stimmberechtigten gewählt, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt.

(3) Die Feststellung der Ersatzperson und die Bestimmung des Wahltags für die Ersatzwahl obliegt dem Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Den bei der Ersatzwahl Gewählten benachrichtigt der Landeswahlleiter nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 und des § 52 Abs. 2

 § 60 Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei oder einen Teil einer Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) oder stellt es fest, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Abgeordneten und Ersatzpersonen, die dieser Partei oder diesem Teil einer Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder ihre Anwartschaft. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass eine Partei oder ein Verein oder ein Teil einer Partei oder eines Vereins eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), so verlieren die Abgeordneten und Ersatzpersonen, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein oder einen Teilverein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, dass ein Verein oder ein Teilverein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins oder Teilvereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so verlieren die Abgeordneten und Ersatzpersonen, die diesem Verein oder Teilverein zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft, sofern sie aufgrund eines Wahlvorschlags dieses Vereins oder Teilvereins gewählt worden sind.

(2) Den Verlust der Mitgliedschaft oder der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.

(3) Die frei gewordenen Sitze bleiben, wenn sie nicht durch Berufung von Ersatzpersonen nach § 59 besetzt werden können, unbesetzt. In diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Zahl der Abgeordneten für den Rest der Wahlperiode entsprechend.

 

Siebter Unterabschnitt: Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

§ 60a Staatliche Mittel für Wählervereinigungen und Einzelbewerber

(1) Mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Bewerbern eines nach Maßgabe der §§ 33 und 34 von Stimmberechtigten eingereichten Wahlkreisvorschlags (Einzelbewerbern) werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erstattet.

(2) Eine Wählervereinigung, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der Landtagswahl mindestens 1 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Landesstimmen erreicht hat, erhält einen Betrag von 2,80 EUR für jede für sie abgegebene gültige Landesstimme.

(3) Wählervereinigungen, für die keine Landesliste oder Bezirkslisten zugelassen waren, und Einzelbewerber erhalten einen Betrag von 2,80 EUR für jede für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme, wenn sie nach dem endgültigen Ergebnis der Landtagswahl mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(4) Die Festsetzung und die Auszahlung der Mittel sind von der Wählervereinigung oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(5) Die erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan des Landtags veranschlagt.

§ 60b Leistungen nach dem Parteiengesetz

Die durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 Parteiengesetz) werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 Parteiengesetz von dem Präsidenten des Landtags ausgezahlt. § 60a Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 60c Prüfung durch den Rechnungshof

Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den §§ 60a und 60b erstattet hat.

 

Dritter Abschnitt:  Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

 

Erster Unterabschnitt: Volksinitiative

§ 60d Gegenstand der Volksinitiative

Eine Volksinitiative kann darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Artikel 108 a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft (Artikel 108 a Abs. 1 Satz 2 der Verfassung). Unzulässig ist auch eine Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist. Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksinitiative sein.

§ 60e Antrag auf Behandlung der Volksinitiative

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen.

(2) Der Antrag muss

  1. den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der Volksinitiative, falls sich die Volksinitiative auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes richtet, einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten,
  2.  eine Kurzbezeichnung benennen, die den Gegenstand der Volksinitiative zutreffend beschreibt,
  3. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 30000 Stimmberechtigten tragen (Artikel 108 a Abs. 2 Satz 1 der Verfassung), die frühestens ein Jahr vor dem Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags geleistet worden ist,
  4. drei stimmberechtigte Personen und deren Ersatzpersonen benennen, die gemeinschaftlich ermächtigt sind, die Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten.

(3) Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) jedes Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistung in deutlich lesbarer Form anzugeben. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht jedes Unterzeichners ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes unentgeltlich erteilt wird.

(4) Die Vertreter der Volksinitiative sowie deren Ersatzpersonen sind jeweils mit Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) zu bezeichnen. Die im Antrag an erster Stelle genannte vertretungsberechtigte Person gilt als allein bevollmächtigt zur Entgegennahme aller Mitteilungen und Entscheidungen, die mit der Volksinitiative in Zusammenhang stehen. Die Vertreter der Volksinitiative sowie deren Ersatzpersonen müssen den Antrag selbst unterzeichnet haben.

(5) Die Kosten, die bis zum Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags anfallen, tragen die Antragsteller.

§ 60f Entscheidung und Bekanntmachung

(1) Der Landtag entscheidet baldmöglichst, ob der Antrag die Voraussetzungen nach den§§ 60d und 60e Abs. 1 bis 4 erfüllt. Die Prüfung der Unterschriften nach § 60e Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 erfolgt mithilfe des Landeswahlleiters. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags zustande gekommen. § 6 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 60e, ist den Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach§ 60e Abs. 2 Nr. 3 erreicht, kann der Landtag ihn mit Zustimmung der Antragsteller an den Petitionsausschuss des Landtags überweisen.

(4) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand (Artikel 108 a Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Vertreter der Volksinitiative haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen des Landtags.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sind vom Präsidenten des Landtags den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

(6) Stimmt der Landtag einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen (Artikel 108 a Abs. 2 Satz 3 der Verfassung). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 schriftlich an die Landesregierung zu richten. Das Zulassungsverfahren nach den §§ 62 bis 64 entfällt. Der Landeswahlleiter macht den Antrag öffentlich bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist).

§ 60g Rechtsbehelf

Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung (§ 60f Abs. 5 Satz 1) den Verfassungsgerichtshof anrufen.

§ 60h Zurücknahme des Antrags

Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag kann bis zur Entscheidung des Landtags nach § 60f Abs. 1 Satz 1 durch schriftliche Erklärung der Antragsteller zurückgenommen werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch deren Anzahl unter 30000 sinkt. Die Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtags gegenüber zu erklären.

 

Zweiter Unterabschnitt: Volksbegehren

§ 61 Gegenstand des Volksbegehrens

(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein,

  1. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben (Artikel 109 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung),
  2. den Landtag aufzulösen (Artikel 109 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung),
  3. ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(2) Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 109 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung). Unzulässig ist auch ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist.

(3) Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

§ 62 Verfahren

Ein Volksbegehren unterliegt einem besonderen Zulassungs- und Eintragungsverfahren. 

 § 63 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an die Landesregierung zu richten.

(2) Der Antrag muss

  1. den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes des beantragten Volksbegehrens, falls sich das Volksbegehren auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes richtet, einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten,
  2. eine Kurzbezeichnung benennen, die den Gegenstand des Volksbegehrens zutreffend beschreibt,
  3. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 20000 Stimmberechtigten tragen, die frühestens ein Jahr vor dem Eingang des Antrags bei der Landesregierung geleistet worden ist,
  4. drei stimmberechtigte Personen und deren Ersatzpersonen benennen, die gemeinschaftlich ermächtigt sind, die Antragsteller bei allen mit dem Volksbegehren zusammenhängenden Geschäften zu vertreten.

(3) § 60e Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 muss der Antrag

  1. innerhalb eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss gestellt werden (Artikel 115 Abs. 2 der Verfassung),
  2. abweichend von Absatz 2 Nr. 3 die Unterschrift von mindestens 10000 Stimmberechtigten tragen.

(5) Von der Beibringung der Unterschriften nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 2 ist abzusehen, wenn der Landesvorstand einer im Landtag vertretenen Partei oder Wählervereinigung den Antrag stellt.

§ 64 Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 61 und 63 erfüllt sind. § 6 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 63, ist den Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Die Entscheidung der Landesregierung ist vom Landeswahlleiter den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter in der zugelassenen Form bekannt und setzt Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb derer die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist). Wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

§ 65 Eintragungsfrist

Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren beträgt in den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zwei Monate (Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 einen Monat (Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung); sie hat innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung, im Falle des § 60f Abs. 6 nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags, zu beginnen.

§ 66 Zurücknahme des Zulassungsantrags, Erledigung

(1) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung der Antragsteller zurückgenommen werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch die für den Antrag erforderliche Anzahl unterschritten wird. Die Zurücknahme ist der Landesregierung gegenüber zu erklären und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.

(2) Beschließt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 ein Gesetz, mit dem der begehrte Gesetzentwurf inhaltlich

  1. unverändert oder
  2. in seinem wesentlichen Bestand

angenommen wird, so stellt - im Falle der Nummer 2 auf Antrag der Antragsteller - die Landesregierung die Erledigung des Volksbegehrens fest; die Durchführung des Volksbegehrens entfällt. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 67 Eintragungslisten

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten.

(2) Die Antragsteller bestimmen die Gemeinden, in denen Eintragungslisten ausgelegt werden sollen.

(3) Die Eintragungslisten sind den Gemeindeverwaltungen von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen vorschriftsmäßigen Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten und die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen. Die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind von der Gemeindeverwaltung so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(4) Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindeverwaltung öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist der Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens mitzuteilen und auf die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens hinzuweisen.

(5) Die Vertreter des Volksbegehrens können während der Eintragungsfrist vom Landeswahlleiter einmal Auskunft über die Anzahl der bereits erfolgten Eintragungen verlangen.

§ 68 Ausübung des Eintragungsrechts

(1) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Gemeindeverwaltungen ausgeübt werden, denen Eintragungslisten zur Verfügung gestellt wurden.

 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Stimmberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat, oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.

§ 69 Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Stimmberechtigten sowie den Tag der Eintragung in deutlich lesbarer Form enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig.

(2) Erklärt ein Stimmberechtigter, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

(3) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 70 Eintragungsscheine

(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antrag von der Gemeindeverwaltung einen Eintragungsschein. Die Eintragung wird in diesem Falle dadurch bewirkt, dass der Stimmberechtigte auf dem Eintragungsschein seine Unterstützung des Volksbegehrens erklärt und den Eintragungsschein so rechtzeitig der zuständigen Gemeindeverwaltung übersendet, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bis 18 Uhr eingeht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Eintragungsschein hat der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten abgegeben worden ist. Die Gemeindeverwaltung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 71 Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen, die den Anforderungen der §§ 68 und 69 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen oder die nicht innerhalb der Eintragungsfrist erfolgt sind. Eintragungen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 sind ungültig, wenn

  1. der Eintragungsschein ungültig ist,
  2. der Eintragungsschein den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  3. die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist oder
  4. der Eintragungsschein nicht rechtzeitig eingegangen ist.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Eine nach § 70 Abs. 1 Satz 2 bewirkte Eintragung ist nicht ungültig, wenn der Stimmberechtigte vor dem Eingang des Eintragungsscheines bei der Gemeindeverwaltung gestorben ist, seine Wohnung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Stimmrecht nach § 3 verloren hat.

(4) Wird die Ungültigkeit einer Eintragung festgestellt, so ist dies dem Stimmberechtigten unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

§ 72 Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens

(1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindeverwaltung die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Gemeindeverwaltung über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm 300000 Stimmberechtigte zugestimmt haben (Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung). Im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 3 genügt die Zustimmung von 150000 Stimmberechtigten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(4) Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksbegehrens öffentlich bekannt.

§ 73 Behandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung

(1) Der Landeswahlleiter übersendet die Unterlagen über das Volksbegehren der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung).

(3) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

§ 74 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag

(1) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung über das Volksbegehren. Die Vertreter des Volksbegehrens haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen des Landtags.

(2) Nimmt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 den begehrten Gesetzentwurf unverändert an oder beschließt er im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 2 seine Auflösung, entfällt der Volksentscheid. Die Entscheidung ist den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

(3) Beschließt der Landtag im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 ein Gesetz, mit dem der begehrte Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand angenommen wird, so stellt auf Antrag der Antragsteller der Landtag die Erledigung des Volksbegehrens fest; der Volksentscheid entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, so kann er dem Volk mit dem begehrten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.

§ 75 Rechtsbehelfe

(1) Wird der Zulassungsantrag von der Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung (§ 64 Abs. 3 Satz 1) den Verfassungsgerichtshof anrufen.

(2) Stellt der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann jeder Unterzeichner des Volksbegehrens innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens (§ 72 Abs. 4) den Verfassungsgerichtshof anrufen.

§ 76 Kosten

(1) Die Kosten des Zulassungsantrags, der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindeverwaltungen fallen den Antragstellern zur Last.

(2) Das Land erstattet den Gemeinden die durch das Volksbegehren veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten, der vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Landtagswahl.

(3) Kommt im Fall des § 61 Abs. 1 Nr. 3 das Volksbegehren zustande oder entfällt der Volksentscheid nach § 74 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, sind den Antragstellern auf Antrag die erforderlichen Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindeverwaltungen zu erstatten. Das Gleiche gilt, wenn das durch Volksbegehren unterbreitete Gesetz im Wege des Volksentscheids nach § 81 Abs. 1 angenommen oder der Landtag durch Volksentscheid nach § 81 Abs. 2 aufgelöst wird.

 

Dritter Unterabschnitt: Volksentscheid

§ 77 Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat einen Volksentscheid einzuleiten, wenn

  1. der Landtag einem Volksbegehren nach§ 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht innerhalb von drei Monaten entspricht (Artikel 109 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung),
  2. 150000 Stimmberechtigte dies für ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, im Wege des Volksbegehrens verlangen ( Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(2) Der Volksentscheid nach Absatz 1 Nr. 1 findet innerhalb von weiteren drei Monaten statt (Artikel 109 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung). Legt der Landtag dem Volk im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs Monate (Artikel 109 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung); der Landtag legt den eigenen Gesetzentwurf mit der Ablehnung des Volksbegehrens vor.

§ 78 Bekanntmachung des Volksentscheids, Stimmzettel

(1) Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids und dem Aufdruck des Stimmzettels öffentlich bekannt. Der Veröffentlichung ist eine Erläuterung der Landesregierung beizugeben, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtags und der Landesregierung über den Gegenstand des Volksentscheids darlegen soll.

(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Werden gleichzeitig mehrere Fragen zur Abstimmung gebracht, so muss die Fragestellung für jede einzelne Frage auf „Ja“ oder „Nein“ lauten.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung, so richtet sich die Reihenfolge der Fragen nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Hat der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, ist die sich hierauf beziehende Frage an letzter Stelle aufzuführen.

(4) § 44 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 79 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Abstimmende durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten will.

(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung, kann zu jedem der Gesetzentwürfe eine Stimme mit „Ja“ oder eine Stimme mit „Nein“ abgegeben werden.

§ 80 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 46, 47, 48, 51, 54 und 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. der Abstimmungsvorstand nach § 46 und der Briefabstimmungsvorstand nach § 47 die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jede gestellte Frage einzeln feststellt, wie viele gültige Stimmen mit „Ja“ und wie viele mit „Nein“ abgegeben worden sind, und
  2. über die Durchführung der repräsentativen Abstimmungsstatistik nach § 54a der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium entscheidet.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksentscheids öffentlich bekannt.

§ 81 Ergebnis des Volksentscheids

(1) Ein Gesetz ist im Wege des Volksentscheids angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Gesetzentwurf zugestimmt und sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt hat ( Artikel 109 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung). Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf zu seiner Annahme im Wege des Volksentscheids der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten (Artikel 129 Abs. 1 der Verfassung).

(2) Der Landtag ist durch Volksentscheid aufgelöst, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Landtagsauflösung zugestimmt und sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt hat (Artikel 109 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung).

(3) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung oder für die Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint. Haben bei der Abstimmung mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit erreicht, so gilt der Gesetzentwurf als angenommen, für den die meisten Stimmen mit „Ja“ abgegeben worden sind; bei gleicher Zahl an Stimmen mit „Ja“ gilt der Gesetzentwurf als angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Stimmen mit „Nein“ die größte Zahl der Stimmen mit „Ja“ erhalten hat.

§ 82 Prüfung des Volksentscheids

Die Prüfung der Gültigkeit des Volksentscheids obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz. Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.

§ 83 Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen

Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz ist durch den Ministerpräsidenten als Gesetz auszufertigen und zu verkünden. In der Eingangsformel ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz durch Volksentscheid zustande gekommen ist.

§ 84 Bekanntmachung der Auflösung des Landtags

Die Auflösung des Landtags ist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

 

Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 85 Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen der §§ 5, 6, 7, 10, 13 Abs. 3 und 4 und der §§ 21, 54a, 60e, 63, 67, 68, 70, 71, 72 und 76 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies wegen der Entfernung zur Verbandsgemeindeverwaltung geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 86 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 15 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
  2. entgegen § 18 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Ablauf der Abstimmungszeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landeswahlleiter.

§ 87 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 88 Ausführungsbestimmungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:

  1. die Bildung der Wahlorgane,
  2. die Einteilung der Stimmbezirke,
  3. die Aufstellung der Wählerverzeichnisse,
  4. die Erteilung von Wahlscheinen,
  5. die Einreichung der Wahlvorschläge sowie die Zuständigkeit zur Bescheinigung der Wählbarkeit,
  6. die Gestaltung der Stimmzettel,
  7. die Einrichtung der Abstimmungsräume,
  8. Form und Inhalt der Bekanntmachung der Abstimmung,
  9. die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung, einschließlich der Briefwahl,
  10. die Bauartzulassung und die weiteren Voraussetzungen der Verwendung eines Wahlgerätes,
  11. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
  12. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,
  13. die Durchführung der Wahlstatistik,
  14. das Antragsverfahren für Volksinitiativen,
  15. das Zulassungs- und Eintragungsverfahren für Volksbegehren.

Soweit die Rechtsverordnung die Durchführung von Volksentscheiden betrifft, kann das fachlich zuständige Ministerium von diesem Gesetz abweichende Bezeichnungen bestimmen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen der §§ 6, 10, 13, 14, 16 und 21 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden sowie von Wahlen und Volksentscheiden.

§ 89 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.