Aktuell

 

14c. Landkreisordnung für das Land  

Sachsen-Anhalt 

 

(LKO LSA)

 

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. S. 435),

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2013  

(GVBl. LSA S. 498)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Wesen und Aufgaben des Landkreises

1. Abschnitt: Grundlagen der Kreisverfassung §§ 1- 7

2. Abschnitt: Benennung und Hoheitszeichen §§ 8- 9

3. Abschnitt: Kreisgebiet §§ 10- 13

4. Abschnitt: Einwohner und Bürger §§ 14- 21

5. Abschnitt: Landkreis und Gemeinden §§ 22- 23

Zweiter Teil

Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

1. Abschnitt: Organe § 24 

2. Abschnitt: Kreistag §§ 25- 45

3. Abschnitt: Landrat §§ 46- 60

4. Abschnitt: Kreisbedienstete §§ 61- 64b

Dritter Teil

Wirtschaft und Landkreise §§ 65- 67

Vierter Teil

Aufsicht § 68

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 69- 75

Sechster Teil

Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung §§ 76-77

Erster Teil: Wesen und Aufgaben des Landkreises

Erster bis Dritter Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

Vierter Abschnitt Einwohner und Bürger

§ 14 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Landkreises sind alle, die im Landkreis wohnen.

(2) Bürger des Landkreises sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Einwohner mehrerer Landkreise sind Bürger nur des Landkreises, in dessen Gebiet sie ihre Hauptwohnung haben. Landräte und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in dem Landkreis.

§ 15 Wahl- und Stimmrecht

(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Wahlen im Landkreis wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Kreisangelegenheiten stimmberechtigt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,  

  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 16 Rechte und Pflichten der Einwohner

(1) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Landkreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 17 Einwohnerantrag

(1) Einwohner des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner des Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zum Gegenstand haben, für die der Kreistag zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 19 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Der Landkreis hat in den Grenzen seiner Verwaltungskraft seinen Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich zu sein.

(3) Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses, so muss er innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(4) Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner des Landkreises unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Landkreisen  

  •  mit nicht mehr als 100 000 Einwohnern von 2 000 antragsberechtigten Einwohnern,
  •  mit mehr als 100 000 Einwohnern, aber nicht mehr als150 000 Einwohnern, von 3 000 antragsberechtigten Einwohnern,
  •  mit mehr als 150 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern, von 4 000 antragsberechtigten Einwohnern,
  • mit mehr als 200 000 Einwohnern von 5 000 antragsberechtigten Einwohnern.

(5) Der Kreistag stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Kreistag ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten. Der Kreistag soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.

(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 17a Bürgerinitiativen

weggefallen

§ 18 Bürgerbegehren

(1) Über eine wichtige Kreisangelegenheit (§ 19 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Es muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muss eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muss  

  • in Landkreisen mit bis zu 100 000 Einwohnern von mindestens 5 000 wahlberechtigten Bürgern,
  • in Landkreisen mit über 100 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200 000 Einwohnern, von mindestens 10 000 wahlberechtigten Bürgern,
  •  in Landkreisen mit über 200 000 Einwohnern von mindestens 15 000 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet sein.

(4) Der Kreistag stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden, es sei denn, dass rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestehen.

(6) § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 19 Bürgerentscheid

(1) Eine wichtige Kreisangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 18) oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Wichtige Kreisangelegenheiten sind:  

  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung von Landkreisgrenzen,
  3. sowie andere, der Bedeutung der Nummern 1 und 2 entsprechende Angelegenheiten des Landkreises.

Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Kreisangelegenheit gilt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über  

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Landrates und der Kreisbediensteten,
  4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Kreisabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,
  6. Entscheidungen in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren,
  7. Anträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen.

(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag die Angelegenheit zu entscheiden.

(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 20 Unterrichtung, Einwohnerfragestunde

(1) Der Landkreis unterrichtet die Öffentlichkeit über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Kreistagssitzungen vorzusehen.

Fünfter Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

  

Zweiter bis Sechster Teil

(hier nicht wiedergegeben)