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Saarländischer Landtag berät Reform der Volksgesetzgebung  

Nachdem im Jahre 1979 die Volksgesetzgebung eingeführt wurde, beschäftigt sich der Saarländische Landtag aktuell wieder mit dieser Thematik. Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 der Saarländischen Landesverfassung geht alle Gewalt vom Volke aus. Diese soll vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werden. Seit 1979 gab es fünf Anträge auf Durchführung von Volksbegehren, wovon jedoch keines zur Durchführung kam.  

Auf der 35. Plenarsitzung des Saarländischen Landtages, die am 07. Februar 2007 stattfand, reichten alle Fraktionen (CDU, FDP, SPD sowie Bundes 90/Die Grünen) einen Gesetzesentwurf ein, in dessen Ergebnis eine Stärkung Volksrechte auf dem Gebiet der Sachunmittelbaren Demokratie (Direkte Demokratie zu Sachfragen) erreicht werden soll. Die Fraktionen betonen, dass Hürden für Volksbegehren nicht zu niedrig, aber auch nicht zu hoch sein sollten.Im Saarland setzen die Artikel 99 und 100 der Saarländischen Verfassung Hürden, die den Anwendungsbereich der Volksgesetzgebung stark einengen. Die wesentlichen Änderungen in der Verfassung sollen in folgenden Bereichen stattfinden:  

a) Einführung eines dreistufigen Verfahrens Die Gesetzgebung des Saarlandes ist zweistufig geregelt - das Volksbegehren (Artikel 99 SaarlVerf) stellt das Gesetzesinitiativrecht und der Volksentscheid (Artikel 100 SaarlVerf) das Gesetzesbeschlussrecht dar. Volksbegehren sind berechtigt auf den Gebieten, die der Landesgesetzgebung unterliegen, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist einzuleiten, wenn 5000 Stimmberechtigte dies beantragen und ein Gesetzesentwurf vorliegt. Der durch ein zulässiges Volksbegehren oder den Landtag vorgelegte Gesetzesentwurf kann dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Ein Gesetz gilt durch den Volksentscheid als beschlossen, wenn ihm mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt. Verfassungsänderungen im Saarland dürfen mit einem Volksbegehren beantragt werden, die Entscheidung behält sich jedoch der Landtag vor - das heißt es findet kein Volksentscheid über ein Volksbegehren statt,    das auf eine Änderung der Verfassung gerichtet ist.Der Saarländische Landtag wird nun darüber entscheiden müssen, ob dieses Verfahren durch ein dreistufiges Verfahren ersetzt wird. Dies würde bedeuten, dass der Gesetzgebungsprozess aus Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid bestünde. Es wird vorgeschlagen, dass das Volk bereits auf der ersten Stufe des Gesetzgebungsprozesses (Volksinitiative)das Recht haben sollte, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Sollte der Landtag der Volksinitiative nicht zustimmen, so solle es möglich werden nach einer Beantragung ein Volksbegehren durchzuführen.  

b) Finanzvorbehalt Gemäß Artikel 99 Absatz 1 Satz 3 SaarlVerf finden keine Volksbegehren (Gesetzesinitiativrecht) über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, statt. Es wird vorgeschlagen, die Verfassung des Saarlandes dahingehend zu ändern, dass auch finanzwirksame Gesetze unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand der Volksgesetzgebung gemacht werden können.  

c) Hürde durch hohe Quoren beim Volksbegehren Das Volksbegehren ist gemäß Artikel 99 Absatz 2 Satz 3 SaarlVerf zustande gekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird. Es wird von den Fraktionen gefordert, die Höhe des Quorums auf einen verhältnismäßigen Wert anzupassen und herabzusetzen. Hierbei wird ein Zustimmungsquorum in Höhe von einem Zehntel der Stimmberechtigten vorgeschlagen.  

d) Hürde durch hohe Quoren beim Volksentscheid Auch die Senkung der Quoren in Bezug auf Volksentscheide bei Gesetzesänderungen, die nicht die Verfassung betreffen,wird zu diskutieren sein. Hierbei fallen die Gesetzesentwürfe unterschiedlich aus. Sieht ein Gesetzesentwurf eine Annahme eines Gesetzes durch einfache Mehrheit vor, ist in einem anderen eine Zustimmung von über der Hälfte der Abstimmungsbeteiligten vorgesehen. Auch im Falle der Beteiligungsquote herrschen verschiedene Auffassungen, über die der Landtag zu entscheiden hat.  

e) Verfassungsänderung nicht nur durch das Parlament Eine weitere Modifikation soll die Möglichkeit einräumen, die Verfassung auch durch einen Volksentscheid ändern zu können. Hierzu werden die Beteiligung von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten und eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefordert. f) Änderung des saarländischen Volksabstimmungsgesetzes Der Saarländische Landtag hat auch über die Änderung des Volksabstimmungsgesetzes des Saarlandes zu diskutieren. Einerseits sollen neben den in den Gemeinden ausgelegten Eintragungslisten auch freie Unterschriftensammlungen ermöglicht werden. Andererseits ist über die Fristenverlängerung für die Unterschriftensammlung des Volksbegehrens zu entscheiden.   

 

 

 

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