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8. Mai 2006: Berlin beschließt Volksabstimmung über die Normen zur Volksgesetzgebung

Am 18. Mai 2006 hat das Berliner Abgeordnetenhaus zwei Gesetze beschlossen: Das „Achte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin“ (Drucksache 15/5038) und das „Gesetz über die Durchführung einer Volksabstimmung nach Artikel 100 Satz 2 der Verfassung von Berlin am 17. September 2006“ (Drucksache 15/5039). Ersteres gestaltet die bisherigen Regelungen der Volksabstimmung um.

Laut Artikel 100 Satz 2 der Berliner Verfassung müssen Änderungen der Artikel 62 und 63, welche die Normen zu Volksbegehren und Volksentscheid beinhalten, in einer Volksabstimmung dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Die vorbehaltlich der Volksabstimmung beschlossenen Änderungen am Artikel 62 und 63 im „Achten Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin“, sollen am 17. September 2006 durch Verfassungsreferendum bestätigt werden. Das Referendum fällt mit der 16. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin zusammen.

Falls die Berliner Bürger der Verfassungsänderung zustimmen, erfahren die Artikel 62 und 63 folgende Änderungen: Um ein Volksbegehren einzuleiten, bedarf es 20.000 (bisher 25.000) Unterstützerunterschriften. Das Abgeordnetenhaus kann den Antrag nun innerhalb von 4 Monaten durch Umsetzung der inhaltlichen Bestimmungen annehmen. Erst nach Ablauf der Frist ist die Durchführung eines Volksbegehrens möglich. Das Unterschriftenquorum zum Zustandekommen eines Volksbegehrens wird von 10 % der Wahlberechtigten auf 7 % gesenkt. Die Eintragungsfrist wird von zwei auf vier Monate erweitert. Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und gleichzeitig ein Viertel der Abstimmungsberechtigten zustimmt. Die Senkung der Quoren fällt moderat aus: bisher mussten sich für einen Erfolg mindestens 50 % der Bevölkerung am Volksentscheid beteiligen oder ein Drittel der Wahlberechtigten zustimmen.

Weiterhin ist in der Neufassung des Artikel 63 nun die Möglichkeit der Änderung der Berliner Verfassung durch Volksentscheid vorgesehen. Die Unterstützung eines solchen Volksbegehrens muss durch mindestens 50.000 Unterschriften belegt sein. Das Zustandekommen des Volksbegehrens setzt eine Unterschriftenanzahl von 20 % der Abstimmungsberechtigten, gesammelt innerhalb von vier Monaten, voraus. Um erfolgreich zu sein, müssen im Volksentscheid mindestens 50 % der Bevölkerung und gleichzeitig zwei Drittel der Abstimmenden der Verfassungsänderung zustimmen.

Der Finanzvorbehalt wurde insofern konkretisiert, als dass das Verbot von Volksbegehren zum Thema Landeshaushalt durch die Unzulässigkeit von Gesetzesvorschlägen zum Landeshaushaltsgesetz ersetzt wurde. Hier folgt der Verfassungsentwurf dem Urteil des Berliner Verfassungsgerichts vom 22. November 2005 (VerfGH 35/04), welches für die ursprüngliche Regelung feststellte, dass Gesetze, die eine Änderung des Haushaltsgesetzes nach sich zögen, also die Budgethoheit des Parlaments berühren, von der Volksgesetzgebung ausgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer Lockerung dieser Regelung, wie etwa in Sachsen kodifiziert, wurde nicht wahrgenommen.

Volksentscheide sollen zukünftig nach Möglichkeit mit Wahlen oder anderen Abstimmungen zusammengelegt werden. Hierfür kann die Frist zwischen dem Zustandekommen des Volksbegehrens und dem Volksentscheid von vier auf acht Monate erweitert werden.  

Geplant ist eine Änderung am Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Die Eintragung soll nicht mehr nur in Amtsstuben möglich sein - Unterschriften sollen frei gesammelt werden können, wenn der Personalausweis oder der Reisepass des Unterzeichners geprüft wird. Diese Gesetzesänderung steht noch aus.   

 

 

 

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