Aktuell

 

14b. Volksabstimmungsverordnung 


(VAbstVO)


 

vom 15. Februar 1996 (GVBl LSA 1996, 78)

 

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2002  

(GVBl. LSA S. 130, 134)

Nichtamtliches Inhaltverzeichnis

Teil 1

Volksinitiative und Volksbegehren §§ 1-2 

Teil 2

Volksentscheid §§ 3-14 

Teil 3

Schlußvorschriften §§ 15-16 

Teil 1: Volksinitiative und Volksbegehren 

§ 1  Unterschriftsbögen  

(1) Die Unterschriften für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens sind auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 1 zu leisten.

(2) Die Eintragung für ein Volksbegehren hat auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 2 a zu erfolgen. 

§ 2  Prüfung der Eintragungen

(1) Die eingereichten Unterschriftsbögen nach § 1 Abs. 2 für ein Volksbegehren werden den zuständigen Meldebehörden durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zur Prüfung der Eintragungen übersandt. Die Übersendung erfolgt an kreisfreie Städte unmittelbar, an die übrigen Meldebehörden kann die Übersendung über die Landkreise erfolgen.

(2) Die Unterschriftsbögen sind von den zuständigen Meldebehörden unverzüglich nach § 16 des Volksabstimmungsgesetzes zu prüfen. Die Meldebehörden bestätigen nach dem Muster der Anlage 2 b die Anzahl der von ihnen festgestellten gültigen und ungültigen Eintragungen auf jedem Unterschriftsbogen. Soweit die Meldebehörde Eintragungen als ungültig festgestellt hat, sind diese entsprechend in der Anlage 2 b unter Angabe der Gründe aufzuführen. Danach stellen sie das Gesamtergebnis der Prüfung für ihren Zuständigkeitsbereich fest und bestätigen dieses nach dem Muster der Anlage 3. Der Grund für einen Ausschluß vom Beteiligungsrecht darf nicht mitgeteilt werden.

(3) Die Meldebehörden übersenden die geprüften Unterschriftsbögen und die Ergebnisse der Prüfungen nach der Anlage 2 b und der Anlage 3 direkt an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen sowie die Berichtigung offenbar unrichtiger Feststellungen vorzunehmen. Der Grund für die Abänderung ist in der Niederschrift gemäß § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes aufzunehmen.

 

Teil 2: Volksentscheid

§ 3  Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel bezeichnet den der Abstimmung zugrundeliegenden Gesetzentwurf und beeinhaltet die Abstimmungsfrage nach § 24 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes. Der Stimmzettel sieht die Möglichkeit vor, die Abstimmungsfrage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Bei mehreren Gesetzentwürfen, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, gilt entsprechendes.

(2) Für den Stimmzettel ist weißes oder weißliches, undurchsichtiges und nur einseitig schwarz bedrucktes Papier zu verwenden. Die Mindestgröße des Stimmzettels beträgt DIN A 5. Er muß in jedem Abstimmungsbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Der Stimmzettel wird nach dem Muster der Anlage 4 hergestellt.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettel für das Abstimmungsgebiet.

(4) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen und Wahlen statt, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Stimmzettel besondere Regelungen treffen.

§ 4  Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk

(1) Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk. Er stellt fest

  1. die Zahl der Beteiligungsberechtigten,
  2. die Zahl der Abstimmenden,
  3. sowie für jede Fragestellung getrennt
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  6. die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und der gültigen "Nein"-Stimmen.

(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen und Wahlen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen und Wahlen nacheinander zu ermitteln und festzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt die Reihenfolge fest.

§ 5  Zählung der Abstimmenden

Vor dem Öffnen der Abstimmungsurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Abstimmungsurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Beteiligtenverzeichnis und die eingenommenen Abstimmungsscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Abstimmungsurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Abstimmenden. 

§ 6  Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Abstimmenden ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter der Aufsicht des vorsitzenden Mitgliedes des Abstimmungsvorstandes folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Verwahrung behalten

  1. mehrere Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  2. einen Stapel mit den zweifelsfrei ungültigen Stimmzetteln,
  3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, werden ausgesondert und auf Weisung des vorsitzenden Mitgliedes durch ein beisitzendes Mitglied des Abstimmungsvorstandes in Verwahrung genommen. Soweit der Stimmzettel mehrere Abstimmungsfragen enthält, ist für jede Frage die Zahl der "Ja"-Stimmen und der "Nein"-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen getrennt zu ermitteln.

(2) Die beisitzenden Mitglieder, die die nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes, zum anderen Teil dessen Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja"- oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes oder dessen Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel bei.

(3) Danach prüft das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes die zweifelsfrei ungültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) und die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Diese werden ihm hierzu von den beisitzenden Mitgliedern, die diese Stimmzettel unter Verwahrung haben, übergeben. Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes sagt an, daß die Stimmzettel ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln für jede Abstimmungsfrage die Zahl der gülten "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Anschließend beschließt der Abstimmungsvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert wurden. Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmzetteln an, ob es sich um eine gültige "Ja"-Stimme oder um eine gültige "Nein"-Stimme handelt, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden für jede Abstimmungsfrage von dem schriftführenden Mitglied in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmte beisitzende Mitglieder überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln

  1. die ungültigen Stimmzettel,
  2. die Stimmzettel mit gültigen "Ja"-Stimmen,
  3. die Stimmzettel mit gültigen "Nein"-Stimmen,
  4. die ungekennzeichneten Stimmzettel und
  5. die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht. Bei mehr als einer Abstimmungsfrage ist entsprechend zu verfahren. 

§ 7  Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk

Im Anschluß an die Feststellungen nach § 4 Abs. 1 gibt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes das Abstimmungsergebnis mit den in jener Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Dieses darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 9) anderen als den in § 8 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden. 

§ 8  Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk festgestellt worden ist, meldet es das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes auf dem schnellsten Wege der Gemeinde. Die Gemeinde faßt die Abstimmungsergebnisse ihrer Abstimmungsbezirke zusammen und meldet das Gesamtergebnis unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter; dabei bezieht sie auf Grund der Abstimmungsscheinverzeichnisse die Beteiligungsberechtigten ein, die einen Abstimmungsschein in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (WO-LSA) vom 1. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 84) erhalten haben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann anordnen, daß die Abstimmungsergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über den Landkreis an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter gemeldet werden.

(2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden und der Schnellmeldungen der Briefabstimmungsvorstände das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungskreis. Sie oder er teilt auf dem schnellsten Wege das vorläufige Abstimmungsergebnis der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiterinnen oder der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet.

(4) Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 5 erstellt.

§ 9  Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird von dem schriftführenden Mitglied eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 6 gefertigt, die von allen anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Soweit Beschlüsse in entsprechender Anwendung der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung über die Stimmabgabe von Beteiligungsberechtigten (§ 49 Abs. 6, § 52 Abs. 1 Satz 3 WO-LSA) sowie über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 6 Abs. 5) gefaßt wurden, sind diese in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel (§ 6 Abs. 5) und die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat (§ 52 Abs. 1 Satz 3 WO-LSA), beizufügen.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.

(3) Die Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Abstimmungsvorstände mit allen Anlagen auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Abstimmungsbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 7 bei.

(4) Es ist sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 

§ 10  Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt das vorsitzende Mitglied jeweils getrennt

  1. die Stimmzettel geordnet und gebündelt nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  2. die ungültigen Stimmzettel,
  3. die ungekennzeichneten Stimmzettel und
  4. die eingenommenen Abstimmungsscheine, soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind.

Danach versiegelt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes die einzelnen Pakete und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes sicherzustellen, daß die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes übergibt der Gemeinde das Beteiligtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Abstimmungsbenachrichtigungen.

(4) Die Gemeinde übergibt auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die nach Absatz 1 bezeichneten Unterlagen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnehmen der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 11  Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefabstimmungs-ergebnisses

§ 66 WO-LSA findet entsprechend Anwendung.

§ 12  Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheines erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des vorsitzenden Mitgliedes des Briefabstimmungsvorstandes auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 WO-LSA vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Abstimmungsniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben in entsprechender Anwendung des § 6 fest.

(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es das vorsitzende Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes auf dem schnellsten Wege der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter nach dem Muster der Anlage 5.

(5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von dem schriftführenden Mitglied eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

  1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5 besonders beschlossen hat
  2. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
  3. die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.

Das vorsitzende Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes übergibt die Abstimmungsniederschrift mit Anlagen und die entsprechend § 10 Abs. 1 verpackten Abstimmungsunterlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Diese oder dieser verwahrt die Unterlagen, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

(6) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung für den Abstimmungskreis (§ 8 Abs. 2) und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Abstimmungskreises (§ 13 Abs. 1) übernommen.

(7) Soweit die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, ist § 67 Abs. 7 WO-LSA entsprechend anzuwenden.

§ 13  Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungskreis

(1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach dem Muster der Anlage 9 auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Abstimmungskreis nach Abstimmungsbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse zusammen. Dabei werden für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen gebildet, im Falle einer Anordnung in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 828), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 173), auch für die Briefabstimmungsergebnisse. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäftes, so klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Die dazu erforderlichen weiteren Abstimmungsunterlagen sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und dem Kreisabstimmungsausschuß vorzulegen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Abstimmungskreises. Er stellt dabei nach Vornahme eventuell erforderlicher rechnerischer Berichtigungen oder nach der Korrektur von fehlerhaften Zuordnungen der gültigen abgegebenen Stimmen die Zahlen

  1. der Beteiligungsberechtigten,
  2. der Abstimmenden,
  3. sowie für jede Abstimmungsfrage getrennt
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen,
  6. die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und der gültigen "Nein"-Stimmen

fest.

(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses ist nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 9 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt.

(4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf dem schnellsten Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 14  Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften sowie die Zusammenstellungen der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung im Land nach den Zahlen

  1. der Beteiligungsberechtigten,
  2. der Abstimmenden,
  3. sowie für jede Abstimmungsfrage getrennt
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen,
  6. die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und der gültigen "Nein"-Stimmen

fest.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. Der Grund für die Abänderung ist zu vermerken und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages mit der Übermittlung nach Absatz 3 mitzuteilen.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis unverzüglich mit den nach Absatz 1 bezeichneten Angaben an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.

 

Teil 3:Schlußvorschriften 

§ 15  Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides

Die Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides sind so lange aufzubewahren, bis die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Vernichtung angeordnet hat.

§ 16  Inkrafttreten  

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.