Begriffsklärung: Sachunmittelbare Demokratie
Sachunmittelbare Demokratie steht neben der personalunmittelbaren Demokratie.
Die auf den Institutsgründer Peter Neumann (Quellen unten) zurückgehende Unterscheidung zwischen personalunmittelbarer Demokratie und sachunmittelbarer Demokratie findet ihren Niederschlag in den Vorschriften des deutschen Verfassungsrechts. Aber auch im Verfassungsrecht anderer Länder - auch der Schweiz - findet sich diese Unterscheidung wieder.
Unmittelbare Demokratie
Der Begriff der unmittelbaren Demokratie ist gleichzusetzen mit jenem der sog. "direkten Demokratie". Beide Begriffe sind austauschbar. Gemeint ist mit "Unmittelbarkeit" (bzw. "Direktheit") ganz grundsätzlich, dass zwischen das Votum des Bürgers und dem daraus resultierenden Ergebnis keine weitere Instanz, kein weiterer Willensakt tritt.
Dies regeln alle aktuell geltenden deutschen Verfassungen ausdrücklich für das Wahlrecht, d. h. der personalunmittelbaren Demokratie. In den jeweiligen Vorschriften über die sog. Wahlrechtsgrundsätze findet sich in allen Verfassungen die "Unmittelbarkeit der Wahl" bzw. "Direktheit der Wahl".
Für Deutschland wird man allerdings feststellen müssen, dass in 16 von 17 Verfassungen (Grundgesetz und 16 Länderverfassungen) eben von "unmittelbaren Wahlen" und nur in einer Verfassung von "direkten Wahlen" (Berlin) die Rede ist. Da der Begriff einer sog. "direkten Demokratie" i. Ü. nicht im deutschen Verfassungsrecht auftaucht, macht es insoweit einen gewissen Sinn, jenen der "unmittelbaren Demokratie" zu verwenden.
Personalentscheidung I Sachentscheidung
Nun kann sich die "Unmittelbarkeit" bzw. "Direktheit" eben nicht nur auf Wahlen, d. h. auf Personalentscheidungen, sondern auch auf "Abstimmungen", d. h. auf Sachentscheidungen beziehen. Will man das Vorhandensein von 2 Formen der unmittelbaren Demokratie bzw. direkten Demokratie zum Ausdruck bringen, so kann man bzw. lässt sich zwischen personalunmittelbarer Demokratie (personaldirekter Demokratie) und sachunmittelbarer Demokratie (sachdirekter Demokratie) differenzieren.
Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren Entscheidungen über Personen und unmittelbaren Entscheidungen über Sachfragen bringt auch Art. 20 GG deutlich zum Ausdruck:
Quelle: Neumann, Sachunmittelbare Demokratie, 2009, S. 168 ff., S. 855. Zuvor bereits verwendet: Neumann, Sachunmittelbare Demokratie im Freistaat Thüringen, 2002, ders., Reform der sachunmittelbaren Demokratie in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), 2003, S.1 ff.. u.a.