Aktuell

 

14d. Gemeindeordnung für das Land  

Sachsen-Anhalt 

 

(GO LSA)

 

vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383)

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2013

(GVBl. LSA S. 498)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1. Abschnitt: Grundlagen der Gemeindeverfassung §§ 1- 11

2. Abschnitt: Benennung und Hoheitszeichen §§ 12- 14

3. Abschnitt: Gemeindegebiet §§ 15- 19

4. Abschnitt: Einwohner und Bürger §§ 20- 34

Zweiter Teil

Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

1.Abschnitt: Organe § 35

2. Abschnitt: Gemeinderat §§ 36- 56

3. Abschnitt: Bürgermeister §§ 57- 71

4. Abschnitt: Gemeindebedienstete §§ 72- 74b

5. Abschnitt: Besondere Verwaltungsformen

1. Unterabschnitt: Verwaltungsgemeinschaft §§ 75- 85

2. Unterabschnitt: Ortschaftsverfassung §§ 86- 89

Dritter Teil

Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft §§ 90- 109

2. Abschnitt: Sondervermögen und Treuhandvermögen §§ 110- 115

3. Abschnitt: Unternehmen und Beteiligungen §§ 116- 124

4. Abschnitt: Prüfungswesen §§ 125- 132

Vierter Teil

Aufsicht §§ 133- 145

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 146- 154

Sechster Teil

Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung §§ 155-180

Erster Teil: Wesen und Aufgaben der Gemeinde

1.-3. Abschnitt 

(hier nicht wiedergegeben)

4. Abschnitt: Einwohner und Bürger

§ 20 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle, die in der Gemeinde wohnen.

(2) Bürger der Gemeinde sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Einwohner mehrerer Gemeinden sind Bürger nur der Gemeinde, in der sie ihre Hauptwohnung haben. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

§ 21 Wahl- und Stimmrecht

(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,  

  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 22 

(hier nicht wiedergegeben)

§ 23 Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Gemeinde hat in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich zu sein, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig ist.

(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.

(3) Die Gemeinde hat Anträge, die beim Landkreis oder bei dem Landesverwaltungsamt einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinde zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig ist oder an deren Durchführung sie nur mitwirkt, bleiben unberührt.

(5) Die Aufgaben der Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 4 obliegen bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften der Verwaltungsgemeinschaft.

§ 24 Einwohnerantrag

(1) Einwohner der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 26 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses, so muss er innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(4) Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden  

  • mit nicht mehr als 50000 Einwohnern
  • von 1000 antragsberechtigten Einwohnern,
  • mit mehr als 50000, aber nicht mehr als 100000 Einwohnern
  • von 2000 antragsberechtigten Einwohnern,
  • mit mehr als 100000 Einwohnern
  • von 7000 antragsberechtigten Einwohnern.

(5) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten. Der Gemeinderat soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.

(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 24 a Bürgerinitiativen  

– weggefallen –

§ 25 Bürgerbegehren

(1) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit (§ 26 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Es muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muss eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden  

  • mit nicht mehr als 20 000 Einwohnern von 1 500 wahlberechtigten Bürgern,
  • mit mehr als 20 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 50 000 Einwohnern von 3 000 wahlberechtigten Bürgern,
  • mit mehr als 50 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 100 000 Einwohnern von 5 000 wahlberechtigten Bürgern,
  • mit mehr als 100 000 Einwohnern von 10 000 wahlberechtigten Bürgern.

(4) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.

(6) § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 26 Bürgerentscheid

(1) Eine wichtige Gemeindeangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 25) oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sind:

  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung von Gemeindegrenzen und Landkreisgrenzen, die Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften,
  3. die Einführung und, ausgenommen den Fall des § 89, die Aufhebung der Ortschaftsverfassung,
  4. sowie andere, der Bedeutung der Nummern 1 bis 3 entsprechende Angelegenheiten der Gemeinde.
  5. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Gemeinderates, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,
  6. Entscheidungen in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren,
  7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§27 Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde

(1) In jeder Gemeinde soll der Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einberufen. In größeren Gemeinden sollen Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Gemeinderatssitzungen vorzusehen.

 

Zweiter bis Sechster Teil

(hier nicht wiedergegeben)