15e. Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung
(GKAVO)
vom 5. November 2008 (GVOBl. 2008 S. 588),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2013 (GVOBl. S. 223)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Schriftverkehr, Gemeindename §§ 1-2
Abschnitt II
Gebietsänderung, Auflösung §§ 3-6
Abschnitt III
Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid §§ 7-11
Abschnitt IV
Schlussvorschrift § 12
Abschnitt I bis Abschnitt II
(hier nicht wiedergegeben)
Abschnitt III: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
§ 7 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f der Gemeindeordnung
(1) Das mit dem Einwohnerantrag nach § 16 f der Gemeindeordnung verfolgte Begehren darf sich nur auf Aufgaben beziehen, für deren Entscheidung die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss zuständig ist.
(2) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Antragsseite oder jedem neuen Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungsberechtigten nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Einwohnerantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Entspricht der Inhalt des Einwohnerantrags den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen nach dem Melderegister und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. Bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeinde das Amt und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor.
(4) Liegt das Ergebnis der Eintragungsprüfung vor, entscheidet die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Für die Feststellung des Quorums nach § 16 f Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zum 31. März des Vorjahres ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Gemeindevertretung bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren. Die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags ist den im Einwohnerantrag benannten Vertretungsberechtigten bekannt zu geben.
(5) Vor der Beratung und Entscheidung über einen zulässigen Einwohnerantrag sind die im Einwohnerantrag benannten Vertretungsberechtigten in der Sitzung der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses zu hören. Sie sind über das Beratungsergebnis der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses zu unterrichten.
(6) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 2 sind bei einem zulässigen Einwohnerantrag nach der Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich zu vernichten, ansonsten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags.
(7) Die Frist von zwölf Monaten nach § 16 f Abs. 4 der Gemeindeordnung für einen weiteren Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags.
§ 8 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung
Für die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung gilt § 7 entsprechend.
§ 9 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung
(1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 g Abs. 3 der Gemeindeordnung einzubringende Frage ist so zu formulieren, dass sie das Begehren hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährden. Für inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche ist eine zusammenfassende Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
(2) Die Vertretungsberechtigten eines beabsichtigten Bürgerbegehrens informieren die Gemeinde schriftlich über ihr Vorhaben. Die zuständige Verwaltung erstellt unverzüglich eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme und leitet sie den Vertretungsberechtigten zu. Die Kostenschätzung muss auch die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. Bestehen abweichende Auffassungen über die ermittelte Kostenhöhe oder die Folgekosten, können die Vertretungsberechtigten in den Antragslisten und Einzelanträgen darauf hinweisen.
(3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags nach § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Gemeinde wahlberechtigt sind. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als sechs Monate sein.
(4) Für die erforderlichen Eintragungen sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Antragsseite oder jedem Einzelantrag ist die einzubringende Frage voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungsberechtigten nach § 16 g Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem sind den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie die Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(5) Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen; bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeinde das Amt. Der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ist unverzüglich eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags zur Prüfung der Zulässigkeit zuzuleiten. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde und weist dabei auf den Ablauf der Frist nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung hin. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit.
(6) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 g Abs. 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung von den Vertretungsberechtigten nachgereichte Unterschriften zur Feststellung des Quorums berücksichtigen, auch wenn dadurch die Frist für die Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung überschritten wird.
(7) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Bürgerbegehren benannten Vertretungsberechtigten sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu.
(8) Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern.
(9) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 4 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.
§ 10 Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 g der Gemeindeordnung
(1) Die Gemeindevertretung legt für die Durchführung des Bürgerentscheids einen Sonntag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind örtlich bekannt zu machen. Bürgerentscheide zu unterschiedlichen Fragen können an demselben Sonntag durchgeführt werden. Eine Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sind den Bürgerinnen und Bürgern so darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können; § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Darlegung der Standpunkte und Begründungen in der Information nach § 16 g Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung kann zusammengefasst dargestellt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vollständige Darlegung bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt.
(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Gemeindewahl entsprechend.
(4) Die auf den Abstimmungszetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Personen, die die mit dem Bürgerentscheid verfolgte Initiative befürworten, müssen die zur Abstimmung gestellte Frage mit Ja beantworten können. Kommt der Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung zustande, wird die Formulierung der Frage von der Gemeindevertretung entschieden. Die Abstimmungsfrage für einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens wird von der Kommunalaufsichtsbehörde festgelegt; dabei soll die von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gewählte Formulierung übernommen werden.
(5) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt, deren Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid), hat die Gemeindevertretung eine Stichfrage zu beschließen. Die Abstimmungsfragen für jeden dieser Bürgerentscheide und die Stichfrage sind auf einem Abstimmungszettel zur Abstimmung zu stellen. Für jeden Bürgerentscheid kann eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme vergeben werden; eine weitere Stimme kann bei der Stichfrage vergeben werden. Der Stichfrage ist ein Hinweis voranzustellen, aus dem sich ergibt, dass mit der Stichfrage entschieden wird, welcher Bürgerentscheid umgesetzt werden soll, wenn die zur Abstimmung gestellten Abstimmungsfragen jeweils das Quorum nach § 16 g Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung erreicht haben.
§ 11 Durchführung des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 16 f der Kreisordnung
(1) Für die Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 f Abs. 3 bis 5 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem Innenministerium zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das Innenministerium den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das Innenministerium über das Gesamtergebnis.
(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 f Abs. 6 bis 8 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Kreiswahl entsprechend.
Abschnitt IV Schlussvorschrift
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 52),
- Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung (KrODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 55),
- Landesverordnung zur Durchführung der Amtsordnung (DVO-AO) vom 29. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) .