16b. Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

 

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

 

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2013

(GVBl. S. 293, 295)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht:

 

Erster Teil: Gemeindeordnung

 Erster Abschnitt: Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt: Rechtsstellung §§ 1 - 7

Zweiter Unterabschnitt: Gebiet §§ 8- 9 

Dritter Unterabschnitt: Gemeindebevölkerung §§ 10-17b

Vierter Unterabschnitt: Gemeindehoheit §§ 18 - 21 

Zweiter Abschnitt: Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt: Gemeindeorgane und Gemeindebedienstete §§ 22-33

Zweiter Unterabschnitt: Geschäftsgang §§ 34-44

Dritter Unterabschnitt: Ortschaftsverfassung §§ 45-45a

Dritter Abschnitt: Verwaltungsgemeinschaft §§ 46-52

Vierter Abschnitt: Gemeindewirtschaft

Erster Unterabschnitt: Haushaltswirtschaft §§ 52a-62

Zweiter Unterabschnitt: Kreditwesen §§ 63-65

Dritter Unterabschnitt: Vermögenswirtschaft §§ 66-70

Vierter Unterabschnitt: Gemeindliche Unternehmen 71-77

Fünfter unterabschnitt: Kassen- und Rechnungswesen §§ 78-80

Sechster Unterabschnitt: Prüfungswesen §§ 81-85

Zweiter Teil: Landkreisordnung 

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt: Rechtsstellung §§ 86- 90

Zweiter Unterabschnitt: Gebiet §§ 91-92   

Dritter Unterabschnitt: Landkreisbevölkerung §§ 93-96a

Vierter Unterabschnitt: Landkreishoheit §§ 97- 100

Zweiter Abschnitt: Verfassung und Verwaltung

Erster Unterabschnitt: Kreisorgane §§ 101- 111 

Zweiter Unterabschnitt: Geschäftsgang §§ 112-113

Dritter Unterabschnitt: Kreiswirtschaft §§ 114-115

Dritter Teil: Gemeinsame Bestimmungen

Erster Abschnitt: Staatliche Aufsicht § 116-  123 

Zweiter Abschnitt (aufgehoben)

Dritter Abschnitt: Vereinigungen der Kommunen §§ 126-127

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 128-132

Erster Teil: Gemeindeordnung

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundlagen

Erster bis Zweiter Unterabschnitt 

(hier nicht wiedergegeben)

Dritter Unterabschnitt: Gemeindebevölkerung

§ 10 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.

(3) Die Bürger der Gemeinde und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Gemeinderatsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Bürgermeister. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 11 Ehrenbürger

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Gemeinden können solche Persönlichkeiten auch in anderer Weise ehren.

(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen können wegen unwürdigen Verhaltens des Geehrten widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern in der Gemeinde verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Bürgermeisters und Beigeordneten, des Gemeinderatsmitglieds, des Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters sowie der weiteren Mitglieder des Ortsteil- und Ortschaftsrats. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.

(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Gemeinderat. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.

(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Gemeinderat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Rechte und Pflichten

(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen, und verpflichtet, die Lasten der Gemeinde zu tragen.

(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende.

(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) Die Gemeinde hat die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. In größeren Gemeinden können Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tageszeitung oder in sonst ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Der Bürgermeister leitet die Versammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Gemeinden haben als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten. Im Rahmen ihrer Verwaltungskraft sind die Gemeinden ihren Bürgern auch bei der Einleitung der Verwaltungsverfahren behilflich, für die ihre Zuständigkeit nicht besteht.

§ 16 Einwohnerantrag

(1) Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag ist schriftlich an die Gemeinde zu richten. Die Zulässigkeit des Einwohnerantrags setzt voraus, dass er von mindestens einem vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 300 Einwohnern der Gemeinde, unterzeichnet sein muss. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden; er soll hierbei Vertreter des Einwohnerantrags hören.

(4) § 3 a des Thüringer Veraltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  2. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates,
  3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
  4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
  6. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; ausgenommen davon sind Bürgerbegehren zur Höhe von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde, soweit das Kostendeckungsprinzip beachtet wird,
  7. die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an Unternehmen,
  8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Die Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob die Sammlung durch eine freie Sammlung (§ 17 a) oder durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten (§ 17 b) erfolgen soll. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses, muss der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden. Der Antrag muss den Wortlaut und die Begründung des begehrten zulässigen Anliegens enthalten; bei einem finanzwirksamen Bürgerbegehren soll ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sein. Ein Bürgerbegehren über die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 6 muss einen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen enthalten. Das Bürgerbegehren muss in knapper Form so formuliert sein, dass es bei einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens muss den Antragsteller und zwei weitere Bürger mit Namen und Anschrift nennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden gemeinsam zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können stellvertretende Personen benannt werden. Die Gemeindeverwaltung prüft die Zulässigkeit des Antrags und entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Antrag auf Zulassung des Begehrens und den Beginn der Sammlungsfrist (Zulassungsentscheidung). Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den weiteren vertretungsberechtigten Personen zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung können die Antragsteller und die weiteren vertretungsberechtigten Personen gemeinsam Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

(4) Der Bürgermeister prüft die geleisteten Eintragungen und legt dem Gemeinderat unverzüglich das Bürgerbegehren zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor (Zulässigkeitsentscheidung). Der Vorlage hat der Bürgermeister eine Stellungnahme über die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) beizufügen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb von acht Wochen nach Zuleitung der Vorlage und der Stellungnahme durch den Bürgermeister durch Beschluss. Stellt der Gemeinderat durch Beschluss die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, sind in dem Beschluss auch die möglichen finanziellen Auswirkungen des Vollzugs des Bürgerentscheids auf den Gemeindehaushalt (§§ 53 und 56) und die Finanzplanung (§ 62) darzustellen. Die Stellungnahme des Bürgermeisters und der Beschluss des Gemeinderats sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Wird die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt, können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. § 30 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde. Ein Bürgerentscheid darf sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit

  • bis zu 10 000 Bürgern 20 vom Hundert,
  • bis zu 50 000 Bürgern 15 vom Hundert und
  • über 50 000 Bürgern zehn vom Hundert

der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.

(8) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

(9) In der Hauptsatzung können nähere Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen werden.

(10) § 3 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 17a Freie Sammlung

(1) Ein Bürgerbegehren ist bei freier Sammlung zustande gekommen, wenn ihm mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 7 000 Stimmberechtigte, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.

(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt der Antragsteller Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie Name und Anschrift des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die Liste neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift, ihr Geburtsdatum sowie das Datum der Unterschriftsleistung einzutragen. Die Sammlungsfrist ist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen.

§ 17b Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten

(1) Ein Bürgerbegehren ist bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten zustande gekommen, wenn ihm mindestens sechs vom Hundert der Bürger innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben.

(2) Wird das Bürgerbegehren zugelassen, fertigt die Gemeindeverwaltung Eintragungslisten an, aus denen jeweils der volle Wortlaut des Begehrens, der Begründung und des Vorschlags zur Deckung der Kosten sowie die Namen und Anschriften des Antragstellers und der weiteren vertretungsberechtigten Personen ersichtlich sein müssen. Die Eintragungslisten müssen ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die sich Eintragenden mit ihrer Unterschrift darin einwilligen, dass ihre Daten von anderen an den Zielen des Bürgerbegehrens interessierten Personen eingesehen werden können. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Eintragungslisten für die Dauer der Auslegungsfrist von zwei Monaten zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungsstunden sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Bürgerbegehren zu beteiligen. Dabei ist die Eintragung an einem Samstag zu ermöglichen. Die Auslegungsfrist und die Auslegungsstelle sind mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens ortsüblich bekannt zu machen. Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind. Sie haben dazu persönlich und handschriftlich in die bei der Gemeindeverwaltung ausgelegten Listen neben ihrer Unterschrift deutlich lesbar ihren Vor- und Nachnamen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum einzutragen.

(3) Das Land erstattet den betroffenen Gemeinden die notwendigen zusätzlichen Kosten, die ihnen durch das Erfordernis der Unterschriftsleistung in Eintragungsräumen nach Absatz 2 entstehen. Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Erstattung der Kosten an die Gemeinden.

 

Zweiter Teil: Landkreisordnung

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundlagen  

Erster Unterabschnitt 

(hier nicht wiedergegeben) 

Zweiter Unterabschnitt: Gebiet

§ 91 Landkreisgebiet

Das Gebiet der Landkreise setzt sich aus den ihnen zugehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten zusammen. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt).

§ 92 Gebiets- und Bestandsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).

(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums, falls die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden sind. Vor ihrer Entscheidung über das Einverständnis haben die Gemeinden die Einwohner, deren Zugehörigkeit zum Landkreis wechselt, zu hören.

(3) Gebietsänderungen gegen den Willen eines oder mehrerer beteiligter Landkreise und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 sind die beteiligten Landkreise zu hören sowie die Gemeinden und ihre Einwohner, wenn die Gebiets- oder Bestandsänderung im Einzelfall die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis ganz oder teilweise betrifft.

(5) Alle wesentlichen Folgewirkungen der Bestandsänderungen werden durch Gesetz geregelt. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebietsänderungen werden durch Gesetz, sofern die Gebietsänderungen durch Gesetz erfolgen, ansonsten durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, sofern nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.

Dritter Unterabschnitt: Landkreisbevölkerung

§ 93 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.

(3) Die Bürger des Landkreises und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die  Kreistagsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Landrat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

 § 94 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung des Landkreises teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern im Landkreis verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Beigeordneten und des Kreistagsmitglieds. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.

(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Kreistag. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.

(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Kreistag im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 95 Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Außerdem erhalten sie Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls hinsichtlich der zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen. Selbständig Tätige erhalten anstelle des Ersatzes des Verdienstausfalls eine Verdienstausfallpauschale. Personen, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine zusätzliche Entschädigung nach Maßgabe eines Stundenpauschalsatzes. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.

(2) Für die ehrenamtlich tätigen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

§ 96 Rechte und Pflichten

(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kreisgebiet gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten wie im Landkreis wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.

(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

§ 96a Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die §§ 16 bis 17 b gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises. Ein Bürgerbegehren in Landkreisen ist zustande gekommen, wenn ihm bei freier Sammlung mindestens sieben vom Hundert der Bürger, höchstens aber 10 000 der Stimmberechtigten, innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben oder wenn ihm bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten sechs vom Hundert der Bürger innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben. Ein Antrag ist im Wege des Bürgerentscheids in Landkreisen angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit zehn vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

Vierter Unterabschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

Zweiter Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

 

Dritter Teil

(hier nicht wiedergegeben)