12c. Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland

 

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682),

 

zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11. Februar 2009

(Amtsbl. S. 1215)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Teil A Gemeindeordnung

Erster Teil Grundlagen

I. Abschnitt: Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben (§§ 1- 12)

II. Abschnitt: Gemeindegebiet (§§ 13- 17)

III. Abschnitt: Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (§§ 18- 28)

Zweiter Teil Organe und Verwaltung

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§§ 29- 31)

II. Abschnitt: Gemeinderat (§§ 32- 53)

III. Abschnitt: Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete (§§ 54- 69)

IV. Abschnitt: Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindebezirken und Stadtbezirken (§§ 70- 77)

V. Abschnitt: Gemeindebedienstete (§§ 78- 81)

Dritter Teil Gemeindewirtschaft

I. Abschnitt: Haushaltswirtschaft (§§ 82- 101)

II. Abschnitt: Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 102- 107)

III. Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung (§§ 108- 118)

IV. Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 119- 124)

V. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften (§§ 125- 126a)

Vierter Teil Kommunalaufsicht (§§ 127- 139)

 

Teil B Landkreisordnung

Erster Teil Grundlagen

I. Abschnitt: Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben (§§ 140- 147)

II. Abschnitt: Kreisgebiet (§§ 148- 150)

III. Abschnitt: Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises (§§ 151- 154)

Zweiter Teil Organe und Verwaltung

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 155 

II. Abschnitt: Kreistag (§§ 156- 173)

III. Abschnitt: Kreisausschuß (§§ 174- 176)

IV. Abschnitt: Landrätin, Landrat und Kreisbeigeordnete (§§ 177- 184)

V. Abschnitt: Kreisbedienstete (§§ 185- 188)

Dritter Teil Kreiswirtschaft (§§ 189- 191)

Vierter Teil Kommunalaufsicht (§§ 192- 193)

 

Teil C Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken

Erster Teil Grundlagen (§§ 194- 203)

Zweiter Teil Organe und Verwaltung

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§ 204)

II. Abschnitt: Regionalversammlung und Regionalverbandsausschuss (§§205-210)

III. Abschnitt: Kooperationsrat (§§ 211-211a)

IV. Abschnitt: Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor und Regionalverbands-beigeordnete (§§ 212- 214)

V. Abschnitt: Regionalverbandsbedienstete (§§ 215- 215a)

Dritter Teil Regionalverbandswirtschaft (§ 216)

Vierter Teil Kommunalaufsicht (§§ 217-218)

 

Teil D Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 219- 223)

Teil A Gemeindeordnung

Erster Teil Grundlagen

I.-II. Abschnitt:  

(hier nicht wiedergegeben)

III. Abschnitt: Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 18 Begriff

(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede oder jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die oder der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürgerin oder Bürger nur in der Gemeinde, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

§ 19 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, zu den Gemeindelasten beizutragen.

(2) Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

(3) Die Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 20 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form unterrichten. Zu diesem Zweck kann sie oder er auch Einwohnerversammlungen einberufen; diese können auf Gemeindeteile beschränkt werden.

(2) Bei der Gemeinde ist eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller in ihrem Gebiet geltenden Satzungen und Verordnungen anzulegen und zu gewährleisten, dass jedermann während der Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht nehmen und sich auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen lassen kann.

§ 20a Einwohnerfragestunde

Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern und den ihnen nach § 19 Abs. 2 und 3 gleich gestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt eine Satzung.

§ 20b Einwohnerbefragung

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, dass zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt wird.

(2) Wird eine Befragung durchgeführt, müssen den Einwohnerinnen und Einwohnern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Eine Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. Die Teilnahme ist freiwillig.

(3) Das Nähere bestimmt eine Satzung.

§ 21 Einwohnerantrag

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat eine bestimmte dem Gemeinderat obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegt (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss einen bestimmten mit Begründung versehenen Antrag enthalten und von mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner nach Absatz 1 unterzeichnet sein.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat oder, wenn die Angelegenheit einem Ausschuss zur Beschlussfassung übertragen ist, der Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; hierbei sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller gehört werden. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 21a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Gemeinderats über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Gemeinderat kann die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen.

(2) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.

(3) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Ausreichend sind jedoch in Gemeinden

mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
2.000   Unterschriften,
mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
 4.500   Unterschriften,
mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
 7.500   Unterschriften,
mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
18.000   Unterschriften.

 

(4) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind unzulässig über

  1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde ehren- oder hauptamtlich Tätigen,
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, das Haushaltssicherungskonzept sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,
  5. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
  6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  8. Angelegenheiten, für die der Gemeinderat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
  9.  Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen und
  10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

(5) Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. § 20b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Entspricht der Gemeinderat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

(7) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. § 60 findet keine Anwendung. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rats durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(8) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(9) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

 

Teil B Landkreisordnung

Erster Teil Grundlagen

I. – II Abschnitt:  

(hier nicht wiedergegeben)

III. Abschnitt: Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises

§ 151 Begriff

Einwohnerin oder Einwohner des Landkreises ist, wer in einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde wohnt.

§ 152 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 153 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden

Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar. Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

§ 153a Einwohner-, Bürgerbeteiligung

(1) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Einwohnerfragestunde, die Einwohnerbefragung und den Einwohnerantrag gelten für die Landkreise entsprechend.

(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gelten mit der Maßgabe, dass ein Bürgerbegehren  

  • in Landkreisen bis 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 6.000,
  •  in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 240.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 12.000,
  •  und in Landkreisen mit mehr als 240.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 24.000

Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein muss, für die Landkreise entsprechend.

 

Zweiter bis Vierter Teil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Teil C bis Teil D

(hier nicht wiedergegeben)