11d. Kommunalwahlordnung für das Land Rheinland-Pfalz

 

vom 11. Oktober 1983 (GVBI. S. 247)

 

zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.08.2013  

(GVBl. S. 335).

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

1. Abschnitt: Wahlorgane §§ 1-6  

2. Abschnitt: Vorbereitung der Wahl

1. Unterabschnitt: Wahlbereiche, Stimmbezirke §§ 7-9

2. Unterabschnitt: Wählerverzeichnis §§ 10-16

3. Unterabschnitt: Wahlschein und Briefwahlunterlagen §§ 17-22

4. Unterabschnitt: Wahlvorschläge §§ 23-31

5. Unterabschnitt: Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge §§ 32-36

6. Unterabschnitt: Einrichtung der Wahlräume §§ 37-40

7. Unterabschnitt: Wahlbekanntmachungen §§ 41-42

3. Abschnitt: Wahlhandlungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen §§ 43-48

2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen §§ 49-50

4. Abschnitt: Feststellung des Wahlergebnisses

1. Unterabschnitt: Festellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand §§ 51-60

2. Unterabschnitt: Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet §§ 61-66

5. Abschnitt: Wahlprüfung §§ 67-69

Zweiter Teil

Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie Ortsvorsteher

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §§ 70-71

2 . Abschnitt: Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses §§ 72-77

3. Abschnitt: Stichwahl §§78-80

4. Abschnitt: Nachholungswahl, Wiederholungswahl §§ 80-82

Dritter Teil  

Bürgerentscheid §§83-87

Vierter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 88-92
 

Erster bis ZweiterTeil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Dritter Teil: Bürgerentscheid

§ 83 Grundsatz

Die Bestimmungen über die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher gelten entsprechend für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 84 Abstimmungsorgane

(1) Der für die Wahl einer Vertretungskörperschaft gebildete Wahlausschuss ist auch zuständig für die Durchführung eines Bürgerentscheids.

(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände gelten die § 5 und § 6 entsprechend.

§ 85 Vorbereitung der Abstimmung

(1) Für die Bildung der Stimmbezirke, die Führung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Einsichtnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten und die Erteilung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung nach § 11a Abs. 2 spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung erfolgt und der im Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 21 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet.

(2) Der Abstimmungsleiter macht spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand entsprechend § 68 Abs. 2 KWG öffentlich bekannt.

(3) Die Muster der Anlagen 1 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wort "Wahl" sinngemäß durch das Wort "Bürgerentscheid" oder das Wort "Abstimmung" zu ersetzen ist, und dass die Worte "Wahlberechtigte" und "Wähler" durch das Wort "Stimmberechtigte" sowie die mit "Wahl" oder "wahl" zusammengesetzten Worte durch Worte, die mit den Wortteilen "Abstimmungs", "abstimmungs" oder "abstimmung" zusammengesetzt sind, zu ersetzen sind. In der Abstimmungsbenachrichtigung ist der Gegenstand des Bürgerentscheids kurz zu bezeichnen.

(4) Der Stimmzettel enthält den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch den Abstimmenden. Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß.

(5) Der Wegweiser für die Briefabstimmung nach Anlage 6 (Rückseite) kann einfarbig gedruckt sein oder entfallen.

  

(6) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid erfolgt spätestens am sechsten Tage vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 32.

§ 86 Stimmabgabe

Der Abstimmende erhält einen Stimmzettel mit dem Text der Frage der zu entscheidenden Angelegenheit. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, dass er die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.

§ 87 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der Abstimmungsausschuss stellt fest:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  5. den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  6. den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
  7. in welchem Sinne die beim Bürgerentscheid gestellte Frage entschieden worden ist.

(3) Der Abstimmungsleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.

 

Vierter Teil

(hier nicht wiedergegeben)