15c. Kreisordnung für Schleswig-Holstein  

 

(KrO)

 

vom 28. Februar 2004 (GVOBl. 2003 S. 94)

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. S. 72)

 Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Grundlagen der Kreisverfassung §§1-10

Zweiter Teil

Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises §§ 11-12

Dritter Teil

Kreisgebiet §§ 13-16

Vierter Teil

Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises §§ 16a-19

Fünfter Teil

Kreis und Gemeinden §§ 20-21

Sechster Teil

Verwaltung des Kreises

1. Abschnitt: Kreistag  §§ 22-42

2. Abschnitt: Beiräte §§ 42a-56

Siebenter Teil

 Haushalts- und Wirtschaftsführung §§ 57-58

Achter Teil

Aufsicht §§ 59-70

Neunter Teil

Schlussvorschriften §§ 71-73a

 Erster bis Dritter Teil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Vierter Teil: Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises

§ 16a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Kreis muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von dem Kreis durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen der Kreistag oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Landrätin oder der Landrat.

(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein (Informationszugangsgesetz - IZG-SH) bleiben unberührt.

§ 16b Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Kreistag muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Der Kreistag kann Betroffenen die Rechte nach Satz 1 einräumen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Kreistages. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16c Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Die Kreise beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Kreise nicht berechtigt.

§ 16d Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten der Landrätin oder des Landrates werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme des Kreistages zu unterrichten.

§ 16e Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag oder im Fall der Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind vom Kreistag oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

  

(3) Der Antrag muss in Kreisen

  • bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
  •  mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %

 der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet der Kreistag. Zulässige Anträge hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

§ 16f Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen der Kreis nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihm nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
  2. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet (§ 23 Satz 1 Nr. 1),
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss des Kreises und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
  5. die Hauptsatzung,
  6. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsabgeordneten, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten des Kreises,
  7. die innere Organisation der Kreisverwaltung,
  8. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch das Innenministerium hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(4) Das Bürgerbegehren muss in Kreisen

  • bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
  • mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %

der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.

(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Innenministerium unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Eingang. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss der Kreis den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen des Kreistages und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Kreisen

  • bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 %,
  •  mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 8 %

der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.

§ 16g Verwaltungshilfe

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Kreis bei der Durchführung eines Einwohnerantrags (§ 16 e) und eines Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens (§ 16 f) im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Kreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden sächlichen und personellen Kosten.

§ 17 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Kreis schafft im Rahmen seiner Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung seiner Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.

(2) Er kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Die Satzung kann bestimmen, dass dem Kreis und seinen Beauftragten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Zutritt zu den Schlachthöfen, den öffentlichen Einrichtungen und den dem Anschluss dienenden Anlagen zu gewähren ist. Für diese Maßnahmen wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 18 Öffentliche Einrichtungen

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem Kreis ergeben.

(2) Personen, die nicht im Kreis wohnen, aber dort Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

 § 19 Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung

(1) Die Vorschriften des Vierten Teils der Gemeindeordnung über Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten und über die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, gelten für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises entsprechend.

(2) Ehrenbeamtinnen und -beamte dürfen Ansprüche Dritter gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter handeln. Das gilt auch für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt der Kreistag fest; er kann diese Befugnis übertragen.

 

Fünfter Teil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Sechster Teil: Verwaltung des Kreises

1. Abschnitt: Kreistag 

§ 22 Aufgaben des Kreistags

(1) Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Er kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, soweit nicht § 23 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung des Innenministeriums. Hat der Kreistag die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Landrätin oder der Landrat noch nicht entschieden hat.

(2) Der Kreistag ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind dem Kreistag mitzuteilen.

(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten von seinen Rechten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung des Kreistags nicht getroffen werden. § 51 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrats. Er kann die Zuständigkeit auf den Hauptausschuss übertragen.

§ 23 Vorbehaltene Entscheidungen

Der Kreistag kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen: 

  1.   Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,
  2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  3. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist,
  4. die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen,
  5. die Gebietsänderung,
  6. die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,
  7. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  8. die Änderung und die Bestimmung des Kreisnamens,
  9. den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Kreisen,
  10. den Verzicht auf Ansprüche des Kreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Kreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  11. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten des Kreises, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  12. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
  13. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn die Verpflichtung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  14. den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  15. die Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  16. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung und die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 Abs. 1 und 4 der Gemeindeordnung),
  17. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung); der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
  18. die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von Eigenbetrieben,
  19. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreises in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen der Kreis beteiligt ist; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
  20. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,
  21. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  22. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,
  23. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,
  24. die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben des Kreises,
  25. die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 40 c und
  26. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Kreises; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen.

In den Fällen der Nummern 10, 13, 14 und 15 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Landrätin oder den Landrat bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.

§§ 25-42 (hier nicht wiedergegeben)

 

2. Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

 

Siebenter Teil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Achter Teil: Aufsicht

§ 59 Kommunalaufsicht

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.

§ 60 Kommunalaufsichtsbehörde

Kommunalaufsichtsbehörde für die Kreise ist das Innenministerium.

  

§ 61 Auskunftsrecht

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten des Kreises unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.

§ 62 Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Kreises, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass der Kreis den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass der Kreis Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen wurden, rückgängig macht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung des Kreises bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch einen Monat, ausgesetzt wird (einstweilige Anordnung).

 

§§ 63-70 (hier nicht wiedergegeben)

 

Neunter Teil

(hier nicht wiedergegeben)