11. Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz

 

Vom 18. Mai 1947  (VOBl. S. 209),

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2010

(VOBl. S. 209)

 Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Hauptteil

Grundrechte und Grundpflichten

I. Abschnitt: Die Einzelperson Art. 1-22

II. Abschnitt: Ehe und Familie Art. 23-26

III. Abschnitt: Schule, Bildung und Kulturpflege Art. 27-40

IV. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften Art. 41-48

V. Abschnitt: Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbänden Art. 49-50

VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung Art. 51-68

VII. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Art. 69-73

Zweiter Hauptteil:

Aufbau und Aufgaben des Staates

I. Abschnitt: die Grundlagen des Staates Art. 74-78

II. Abschnitt: Organe des Volkswillens Art. 79-106

III. Abschnitt: Die Gesetzgebung Art. 107-115

IV. Abschnitt: Das Finanzwesens Art. 116-120

V. Abschnitt: Die Rechtssprechung Art. 121-124

VI. Abschnitt: Die Verwaltung Art. 125-128

VII. Abschnitt: Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof Art. 129-136

VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbstimmungen Art. 137-144

 Erster Hauptteil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Zweiter Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates

 

I. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates

Artikel 74, 74 a (hier nicht wiedergegeben)

Artikel 75

(1) Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung durch seine Staatsbürger und die von ihnen bestellten Organe.

(2) Staatsbürger sind alle Deutschen, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 76

(1) Wahlen und Volksentscheide aufgrund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

Artikel 77- 78 (hier nicht wiedergegeben)

 

II. Abschnitt 

(hier nicht wiedergegeben)

 

III. Abschnitt: Die Gesetzgebung

Artikel 107

Die Gesetzgebung wird ausgeübt

          1. durch das Volk im Wege eines Volkentscheids

         2. durch den Landtag

 Artikel 108

Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.

Artikel 108a

(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft.

(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand. Stimmt er einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.

(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften für die Volksinitiative binnen bestimmter Frist beizubringen sind.

Artikel 109

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden

  1. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,
  2. den Landtag aufzulösen.

(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muss im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.

  

(3) Volksbegehren können von 300 000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. Die Eintragungsfrist für Volksbegehren beträgt zwei Monate und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig.

(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs Monate. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung; ein Gesetz kann jedoch nur beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.

(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen bestimmter Frist beizubringen sind.

Artikel 110

(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nicht anders bestimmt ist, die Landesregierung.

Artikel 111

Erfordert die Behebung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen verursacht ist, dringliche Maßnahmen, so kann die Landesregierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Landtag oder dem Zwischenausschuss sofort zur Genehmigung vorzulegen. Wird sie versagt, so tritt die Verordnung außer Kraft.

Artikel 112

Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und dadurch der verfassungsmäßige Bestand des Landes gefährdet, so kann die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Die Grundrechte dürfen nicht angetastet werden. Von allen hiernach getroffenen Maßnahmen hat die Landesregierung gleichzeitig dem Landtag oder dem Zwischenausschuss Kenntnis zu geben. Sie sind auf dessen Verlangen außer Kraft zu setzen.

Artikel 113

(1) Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden.

(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

(3) Die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt das Gesetz.

 Artikel 114

Die Verkündung eines Landesgesetzes ist zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheids auszusetzen, wenn es ein Drittel des Landtags verlangt. Erklärt der Landtag ein Gesetz für dringlich, so kann der Ministerpräsident es ungeachtet dieses Verlangens verkünden. Die Aussetzung von Gesetzen über Finanzfragen, von Abgabengesetzen und Besoldungsordnungen ist unzulässig.

Artikel 115

(1) Ein nach Artikel 114 ausgesetztes Gesetz ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn 150 000 Stimmberechtigte dies im Wege des Volksbegehrens verlangen. Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren beträgt einen Monat und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen.

(2) Wird der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht innerhalb eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss gestellt oder kommt das Volksbegehren nicht zustande, hat der Ministerpräsident das Gesetz zu verkünden.

V.-VIII. Abschnitt 

(hier nicht wiedergegeben)