12. Verfassung des Saarlandes 

 

Vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077)

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 05.2013  

(Amtsbl. I. S. 187)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Hauptteil

Grundrechte und Grundpflichten

1. Abschnitt Die Einzelperson (Art 1- 21)

2. Abschnitt: Ehe und Familie (Art 22- 25)

3. Abschnitt: Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport  (Art 26-34a)

4. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art 35- 42)

5. Abschnitt: Wirtschafts- und Sozialordnung (Art 43- 59)

6. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Tierschutz (Art 59a )

Zweiter Hauptteil

Aufgaben und Aufbau des Staates

1. Abschnitt: Grundlagen (Art 60- 62)

2. Abschnitt: Wahlen und Volksabstimmungen (Art 63- 64)

3. Abschnitt: Organe des Volkswillens (Art 65- 97)

  1. Kapitel. Der Landtag (Art 65- 85)
  2. Kapitel. Die Landesregierung (Art 86- 95)
  3. Kapitel. Der Verfassungsgerichtshof (Art 96- 97)

4. Abschnitt: Die Gesetzgebung (Art 98-104)

5. Abschnitt: Finanzwesen (Art 105- 108)

6. Abschnitt: Rechtspflege (Art 109- 111)

7. Abschnitt: Verwaltung und Beamte (Art 112- 116)

8. Abschnitt: Kommunale Selbstverwaltung (Art 117- 128)

Dritter Haupteil

Schluss- und Übergangsbestimmungen (Art 129- 133)

Erster Hauptteil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Zweiter Hauptteil

1. Abschnitt: Grundlagen   

(hier nicht wiedergegeben)

2. Abschnitt: Wahlen und Volksabstimmungen

Artikel 63

(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.

Artikel 64

Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.

3. Abschnitt 

(hier nicht wiedergegeben)

Vierter Abschnitt: Die Gesetzgebung

Artikel 98

Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion oder durch Volksbegehren eingebracht.

Artikel 98a

Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen.

Artikel 99

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.

(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird.

(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

Artikel 100

(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.

(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag darlegt. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.

(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zustimmt.

(4) (aufgehoben)

Artikel 101

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt.

(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.

Artikel 102

Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.

Artikel 103

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Artikel 104

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fünfter bis Achter Abschnitt

(hier nicht wiedergegeben)

 

Dritter Teil  

(hier nicht wiedergegeben)