15a. Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid

 

(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)



In der Fassung vom 05. April 2004 (GVOBl. 2004 S. 108)

 

zuletzt  geändert durch Gesetz vom 10.01.2008  

(GVOBl. S. 25)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht:

Abschnitt I

Allgemeines §§ 1-4 

Abschnitt II

Volksinitiative §§ 5-10 

Abschnitt III

Volksbegehren §§ 11-19 

Abschnitt IV

Volksentscheid §§ 20-27 

Abschnitt V 

Gemeinsame Vorschriften §§ 28-31 

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Beteiligungsrecht

(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 41 und 42 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag  

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten

a) in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder

b) sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und

3. nicht nach dem Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig- Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde beteiligungsberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.

§ 2 Mitwirkungspflicht

Die Gemeinden, Kreise und Ämter sind zur Mitwirkung bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind  

  1. die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss,
  2. die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsausschuss für jeden Kreis sowie die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter und der Stadtabstimmungsausschuss für jede kreisfreie Stadt und
  3. der Abstimmungsvorstand für jeden Abstimmungsbezirk.

(2) Die Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter führen die Geschäfte der Abstimmungsausschüsse. Sie tragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung. 

§ 4 Bildung und Zusammensetzung der Abstimmungsorgane 

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden.

(2) Die Kreis- oder Stadtabstimmungsleiterin oder der Kreis- oder Stadtabstimmungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreises oder der kreisfreien Stadt von dem Innenministerium vor jeder Abstimmung ernannt.

(3) Der Abstimmungsausschuss besteht aus der Abstimmungsleiterin als der Vorsitzenden oder dem Abstimmungsleiter als dem Vorsitzenden und sechs von ihr oder ihm berufenen Abstimmungsberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer. Dabei sollen möglichst auch Personen berufen werden, die die Vorlage aus dem Volk unterstützen.

(4) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, der aus der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei bis sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, werden von den Gemeinden aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten berufen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Abschnitt II: Volksinitiative

§ 5 Beratung

(1) Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das Innenministerium beraten lassen. Die Beratung soll die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen; Bedenken sind den Vertrauenspersonen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Zur Beratung gehört auch die Bereitstellung von Unterlagen, insbesondere  

1. Informationen über bisherige Volksinitiativen,

2. Adressen der amtsfreien Gemeinden und Ämter,

3. Textsammlung erforderlicher Rechtsvorschriften.  

(3) Das Innenministerium unterrichtet die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und das in der Sache betroffene Ministerium unverzüglich über die beabsichtigte Volksinitiative sowie nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis.

(4) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

§ 6 Antragsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten  

  1. a) den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der  politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag  befassen soll oder b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 20 000 Stimmberechtigten, die bei Eingang des Antrages nicht älter als ein Jahr sein darf,
  3. die Namen von drei Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, die gemeinsam berechtigt sind, namens der Unterzeichnenden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Vertrauenspersonen). Für die Vertrauenspersonen sind drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.

(3) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dies gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten.

§ 7 Rücknahme des Antrages

(1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative zurücknehmen. Die Rücknahme erfolgt durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten.

(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichnenden, dass dadurch deren Anzahl unter 20000 sinkt.

§ 8 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn sie

  1. den Anforderungen des Artikels 41 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein oder
  2. den Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht entspricht oder
  3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

(2) Die Prüfung der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen obliegt dem Landtag, der sich dabei der Amtshilfe des Innenministeriums bedienen kann. Die Meldebehörden bescheinigen die Stimmberechtigungsnachweise kostenfrei.

(3) Der Landtag entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages über die Zulässigkeit der Volksinitiative. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn der Antrag auf Behandlung der Vorlage abgelehnt wird. Sie ist den Vertrauenspersonen zuzustellen und bekannt zu machen.

§ 9 Rechtsmittel

(1) Hält der Landtag die Volksinitiative nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 für unzulässig, können die Vertrauenspersonen gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung des Landtagsbeschlusses das Landesverfassungsgericht anrufen.

(2) Hält der Landtag die Volksinitiative nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 für unzulässig, ist für die Vertrauenspersonen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 10 Behandlung der Volksinitiative im Landtag

(1) Die Vertrauenspersonen haben das Recht auf Anhörung durch den Petitionsausschuss des Landtages.

(2) Der Landtag kann dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage nur in unveränderter Form zustimmen, es sei denn, die Vertrauenspersonen erklären sich mit einer Änderung einverstanden.

(3) Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage nicht zu, so ist der hierüber ergehende Beschluss zu begründen und unverzüglich bekannt zu machen.

 

Abschnitt III: Volksbegehren

§ 11 Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich von den Vertrauenspersonen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten. Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 zu stellen.

(2) Die Vertrauenspersonen können dem Antrag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in geringfügig geänderter Fassung zugrunde legen, wenn der wesentliche Inhalt durch die Änderungen nicht berührt wird.

(3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident teilt den Eingang des Antrages sowie den begründeten Gesetzentwurf oder die andere Vorlage unverzüglich der Landesregierung mit.

§ 12 Entscheidung über die Zulässigkeit, Bekanntmachung des Volksbegehrens, Zuleitung der Eintragungslisten

(1) Der Landtag entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auf Durchführung eines Volksbegehrens über dessen Zulässigkeit nach § 11 Abs. 1 und 2. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn die Zulässigkeit verneint wird. Sie ist den Vertrauenspersonen zuzustellen und bekannt zu machen.

(2) Wird dem Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens entsprochen, so gibt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident unverzüglich die Zulassung des Volksbegehrens sowie die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauenspersonen bekannt.

(3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht gleichzeitig Anfang und Ende der Frist bekannt, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung unterstützt werden kann. Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.

(4) Die Landesregierung macht den Wortlaut des Gesetzentwurfes und seine Begründung oder die andere Vorlage vor Beginn der Eintragungsfrist ohne Stellungnahme bekannt.

(5) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungslisten und Einzelanträge auf eigene Kosten herzustellen und der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zuzuleiten. Sie oder er hat den amtsfreien Gemeinden und Ämtern die Eintragungslisten und Einzelanträge bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist zuzuleiten. Dabei kann sie oder er sich der Amtshilfe des Innenministeriums bedienen.

§ 13 Rechtsmittel

(1) Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Volksbegehrens aufgrund des Artikels 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, haben die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages das Recht, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landtages nach § 12 Abs. 2 die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu beantragen.

(2) Verneint der Landtag die Zulässigkeit des Volksbegehrens nach § 12 Abs. 1, ist für die Vertrauenspersonen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 14 Eintragungsrecht

(1) Wer sich an einem Volksbegehren beteiligen will, hat das Recht, sich landesweit in Eintragungslisten oder Einzelanträgen einzutragen. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden.

(2) Tragen sich mehrere Personen auf einer Eintragungsliste ein, müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben.

§ 15 Eintragung

Bei der Eintragung muss die Unterschrift persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift einer Gemeinde oder eines Amtes unterstützen.

§ 16 Eintragungsräume, Bekanntmachung

(1) Die Eintragung in Eintragungslisten oder Einzelanträgen kann in amtlichen oder nicht-amtlichen Räumen sowie anderen Örtlichkeiten stattfinden.

(2) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter haben die Eintragungslisten und Einzelanträge für die Dauer der Eintragungsfrist bereitzuhalten. Die amtlichen Eintragungsräume und Eintragungszeiten sind so zu bestimmen, dass die eintragungsberechtigten Personen ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtsfreien Gemeinden und Ämter geben bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist den Gegenstand des beantragten Volksbegehrens, die amtlichen Eintragungsräume, die Eintragungszeiten und die Eintragungsfrist örtlich bekannt.

(3) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter können auf Antrag der Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragter Personen vor oder während der Eintragungsfrist weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten mit Zustimmung der oder des Berechtigten festlegen. Die amtsfreien Gemeinden und Ämter veröffentlichen die weiteren Eintragungsräume oder anderen Örtlichkeiten.

§ 17 Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,
  2. nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,
  3. die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  4. nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
  6. mehrfach vorgenommen wurden.

§ 18 Abschluss der Eintragungslisten und Einzelanträge  

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Eintragungsfrist nach § 12 Abs. 3 schließen die amtsfreien Gemeinden und Ämter sowie die verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 die Eintragungslisten und Einzelanträge ab.

(2) Eintragungslisten und Einzelanträge, die in amtlichen Räumen nach § 16 Abs. 2 von Personen unterschrieben wurden, die ihre Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde haben, sind an diese amtsfreie Gemeinde oder an das für die Gemeinde zuständige Amt zu versenden. Eintragungslisten und Einzelanträge, die in den weiteren Eintragungsräumen oder anderen Örtlichkeiten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 unterschrieben wurden, sind von den hierfür verantwortlichen Personen an die amtsfreie Gemeinde oder an das für die Gemeinde zuständige Amt zu versenden, in der oder dem die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben. Die Versendungen haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Eintragungslisten und Einzelanträge spätestens vier Wochen nach Abschluss der Eintragungsfrist bei den für die Prüfung zuständigen Gemeinden und Ämtern vorliegen. Danach eingehende Eintragungslisten und Einzelanträge werden nicht berücksichtigt.

(3) Nach Ablauf der Versendungsfrist stellen die Gemeinden und Ämter die Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und machen sie örtlich bekannt.

(4) Das Land erstattet auf Antrag die Kosten der Versendung und die den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Prüfung der Eintragungen entstandenen notwendigen Kosten.

§ 19 Ergebnis des Volksbegehrens

(1) Der Landesabstimmungsausschuss stellt die Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten und das zahlenmäßige Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinden und Ämter über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) Der Landtag stellt das Quorum nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein fest und macht es zusammen mit der Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, bekannt. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen zuzustellen.

 

Abschnitt IV: Volksentscheid

§ 20 Zulässigkeit des Volksentscheides

(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, findet innerhalb von neun Monaten ab Bekanntmachung dieser Feststellung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage statt.

(2) § 13 gilt entsprechend.

§ 21 Abstimmungstag

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident bestimmt den Abstimmungstag. Vorher sind die Vertrauenspersonen und die Landesregierung anzuhören.

§ 21a Darstellung der Standpunkte von Landtag und Volksinitiative

Vor der Durchführung eines Volksentscheides ist dem Landtag und der Volksinitiative Gelegenheit zu geben, die jeweils vertretenen Auffassungen den Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Form darzustellen.

§ 22 Anwendung des Landeswahlgesetzes

Auf das Verfahren bei Volksentscheiden finden die Vorschriften des Landeswahlgesetzes, insbesondere die Regelungen über  

  1. die förmlichen Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 6 LWahlG)
  2. die Einteilung in Wahlbezirke (§ 18 LWahlG)
  3. die Wahlhandlung einschließlich der Briefwahl (§§ 36 bis 39, 22 LWahlG),
  4. die Ungültigkeit von Stimmen und die Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die dazu bestehenden Auslegungsregeln (§ 40 LWahlG),
  5. die Bestimmungen über die Gemeindewahlbehörden, die gemeinsamen Vorschriften für die Wahlausschüsse und die ehrenamtliche Mitwirkung (§§ 13, 14 und 53 LWahlG),
  6. die Auslegung der Wählerverzeichnisse, Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen (§§ 19 bis 21 LWahlG),
  7. die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl (§ 32 Abs. 2 LWahlG, § 46 LWahlG),
  8. die Neufeststellung und Bestätigung des Wahlergebnisses (§§ 47 LWahlG, 48 LWahlG),

entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 23 Abstimmung

(1) Die dem Volk zur Entscheidung vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Sind mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung vorgelegt, ist die Stimmabgabe nur gültig, wenn höchstens einer Vorlage zugestimmt wird oder alle Vorlagen abgelehnt werden.

(2) Auf dem Stimmzettel ist der Text des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage abzudrucken oder auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage Bezug zu nehmen. Bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, richtet sich ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel nach der Anzahl der gültigen Eintragungen des Volksbegehrens. Hat der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung gestellt, so wird diese nach den durch Volksbegehren unterstützten Vorlagen angeführt.

(3) Die Gesetzentwürfe oder anderen Vorlagen sind in ihrem vollen Wortlaut einschließlich ihrer Begründung im Abstimmungsraum auszulegen sowie den Briefabstimmungsunterlagen beizufügen, soweit sie nicht auf dem Stimmzettel abgedruckt werden.

§ 24 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Der Abstimmungsvorstand führt die Abstimmungshandlung im Abstimmungsbezirk durch und stellt dasAbstimmungsergebnis unmittelbar nach Beendigung der Abstimmung fest. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Die Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse haben das Recht der Nachprüfung.

(2) Die Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse stellen das Abstimmungsergebnis in den Kreisen und kreisfreien Städten fest. Der Landesabstimmungsausschuss stellt die Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten und das Abstimmungsergebnis im Land unverzüglich fest. Die Feststellungen werden von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt gegeben.

§ 25 Rechtsbehelf, Abstimmungsprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann jede abstimmungsberechtigte Person binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses nach § 24 Abs. 2 Satz 3 Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Landtag entscheidet über die Einsprüche nach Absatz 1 sowie die Gültigkeit der Abstimmung von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuss. Die Entscheidung ist bekannt zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung des Landtages ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Landesverfassungsgericht zulässig.

§ 26 Ergebnis des Volksentscheides, Ausfertigung und Verkündung

(1) Im Anschluss an seine Entscheidung nach § 25 Abs. 2 stellt der Landtag fest, ob ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage durch Volksentscheid angenommen worden ist.

(2) Nach der Feststellung des Landtages, dass ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen worden ist, hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Gesetzentwurf auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden ist.

§ 27 Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Ämtern die ihnen durch einen Volksentscheid entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Kosten für Personal und Sachmittel. Für die Inanspruchnahme eigener Räume wird keine Erstattung gewährt.

(2) Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, werden den Vertrauenspersonen die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid mit einem Pauschalbetrag von 0,28 Euro für jede Ja-Stimme vom Land erstattet. Der Erstattungsbetrag darf den von den Vertrauenspersonen nachgewiesenen Gesamtbetrag für Werbungskosten nicht übersteigen. Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides nach § 25 Abs. 2 Satz 2 schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu beantragen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident setzt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn aus. Sie oder er gewährt den Vertrauenspersonen auf Antrag eine Abschlagszahlung in Höhe von 5000 Euro.

 

Abschnitt V: Gemeinsame Vorschriften

§ 28 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheides genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.

§ 29 Fristenhemmung

Die Fristen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden durch die sitzungsfreie Zeit des Landtages gehemmt.

§ 30 Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium erlässt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Es trifft insbesondere nähere Bestimmungen über  

  1. die Berechnung der Frist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
  2. den Nachweis der Beteiligungsberechtigung,
  3. Inhalt und Form der Unterschriftsbögen sowie ihre Bearbeitung nach § 8 Abs. 2 Satz 2,
  4. Inhalt und Form der Eintragungslisten und Einzelanträge sowie ihre Bearbeitung, Einreichung und Weiterleitung,
  5. die Ausübung des Eintragungsrechtes,
  6. die Auslegung der Gesetzentwürfe oder Vorlagen,
  7. Inhalt und Form der Stimmzettel sowie die Form der Umschläge,
  8. die Feststellung der Ergebnisse der Eintragung und der Stimmabgabe und ihre Weitermeldung,
  9. die Ermittlung der Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Satz 2,
  10. die Art und Weise der nach diesem Gesetz vorgesehenen Bekanntmachungen,
  11. die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen der Volksinitiative, des Volksbegehrens und Volksentscheides,
  12. den Umfang und das Ausmaß der entsprechenden Anwendung der Landeswahlordnung,
  13. die Vernichtung von Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben wurden.

§ 31 In-Kraft-Treten