13b. Verordnung des sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

 

(Volksbegehren-Verordnung - VVVGVO) 

 

Vom 2. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 199)

 

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 12. 2012

(SächsGVBl. S. 753)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt 1  

Volksantrag §§ 1-5 

Abschnitt 2  

Volksbergehren §§ 6-7 

Abschnitt 3

Volksentscheid  

Unterabschnitt 1 Abstimmungsorgane §§ 8-15 

Unterabschnitt 2 Stimmbezirke §§ 16-17 

Unterabschnitt 3 Stimmberechtigtenverzeichnis §§ 18-29 

Unterabschnitt 4 Stimmscheine §§ 30-36 

Unterabschnitt 5 Stimmzettel, Abstimmungsräume und -zeit §§ 37-40 

Unterabschnitt 6 Abstimmungshandlung §§ 41-55 

Unterabschnitt 7 Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse §§ 56-69 

Unterabschnitt 8 Nachabstimmung und Wiederholung der Abstimmung §§ 70-71 

Unterabschnitt 9 Kosten § 72

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen §§ 73-80 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 1 Volksantrag 

§ 1 Unterschriftenbogen

Die Unterstützungsunterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben.

§ 2 Stimmberechtigte ohne Wohnung 

Der Stimmberechtigte, der in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung, jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen hat, fügt dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 bei.

§ 3 Hilfeleistung

Bedient sich ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, der Hilfe einer anderen Person, ist dies in der hierfür vorgesehenen Spalte des Unterschriftenbogens mit „Ja“ zu vermerken.     

§ 4 Bestätigung durch die Gemeinde

(1) Die zur Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften eingereichten Unterschriftenbogen werden von der Gemeinde unverzüglich bearbeitet und an die Absender zurückgegeben.

(2) 1Verweigert die Gemeinde die Bestätigung der Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift, begründet sie dies im Unterschriftenbogen durch einen der folgenden Kennbuchstaben:

  1. nicht stimmberechtigt nach § 2 VVVG (a),

  2. Unterschriftenbogen entspricht nicht den Anforderungen des § 4 VVVG (b),

  3. keine eigenhändig geleistete Unterschrift und keine Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 VVVG (c),

  4. unzulässige mehrfache Unterstützung (d),

  5. keine Hauptwohnung in der Gemeinde und keine Erklärung nach § 2 VVVGVO (e),

  6. unvollständige, unleserliche oder falsche Angaben, die die Feststellung der Stimmberechtigung nicht ermöglichen (f).

2Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 vermerkt die Gemeinde zusätzlich in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob der Unterzeichner oder im Falle des § 5 Abs. 3 VVVG die Person, die die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, stimmberechtigt ist.

(3) Wird eine den Anforderungen von §§ 4 und 5 VVVG genügende Unterstützungsunterschrift vorgelegt, steht einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Unterstützungsunterschrift nicht entgegen, dass eine bereits zuvor geleistete mangelhafte Unterstützungsunterschrift derselben Person nicht anerkannt werden konnte.

(4) Die Gemeinde gibt auf jedem Unterschriftenbogen die Anzahl der gültigen Unterstützungsunterschriften an.

(5) 1Zur Vermeidung unzulässiger mehrfacher Unterstützung verzeichnet die Gemeinde erteilte Bestätigungen von Unterstützungsunterschriften in geeigneter Form.   2Hierbei ist das Datum der Erteilung der Bestätigung festzuhalten.

(6) Zur Kostenerstattung nach § 15 Abs. 3 VVVG hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften Unterstützungsunterschriften in geeigneter Form fest.

(7) Die Bestätigung der Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung des Volksantrages nicht älter als ein Jahr sein.

§ 5 Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen 

(1) 1Die Unterschriftenbogen sind  nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren.   2Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterstützungsunterschriften einzutragen sind, beim Landtagspräsidenten einzureichen.   3Die Zahl dieser Unterstützungsunterschriften ist zusammenzuzählen.

(2) Beim Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

  

Abschnitt 2 Volksbegehren

§ 6 Unterschriftenbogen

Die Unterstützungsunterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 3 abzugeben.

§ 7 Unterstützungsunterschriften und deren Prüfung 

(1) §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 6 und § 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterschriftenbogen sind der für die Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift zuständigen Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf der Unterstützungsfrist zuzuleiten.  

 

Abschnitt 3 Volksentscheid

Unterabschnitt 1 Abstimmungsorgane 

§ 8 Landesabstimmungsleiter und Kreisabstimmungsleiter

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa macht die Namen des Landesabstimmungsleiters und seines Stellvertreters, der Kreisabstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jedem Volksentscheid im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt. 

§ 9 Bildung der Abstimmungsausschüsse

(1)   1Der Landesabstimmungsleiter und die Kreisabstimmungsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Abstimmungstages die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.   2Die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses sind vom Landesabstimmungsleiter und die Beisitzer des Kreisabstimmungsausschusses sind vom Kreisabstimmungsleiter aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Abstimmungsleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen, aber auch organisierte Wählergruppen mit erheblichem Stimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten berufen werden.

(3)   1Die Abstimmungsausschüsse bestehen bis zum bestandskräftigen Abschluss der Prüfung des Volksentscheides durch den Landtagspräsidenten fort.   2Im Falle der Wiederholung des Volksentscheides werden sie neu berufen.

 § 10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse

(1) Die Abstimmungsausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2)   1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.   2Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den erschienenen Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Stimmbezirksvorsteher und -vorstand

(1) Vor jeder Abstimmung sind, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, für jeden Stimmbezirk ein Stimmbezirksvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 38 Abs. 2 mehrere Stimmbezirksvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.

(2)   1Die Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, hier aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirkes berufen werden.   2Der Stellvertreter des Stimmbezirksvorstehers ist zugleich Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes.

(3)   1Der Stimmbezirksvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.   2Die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Überzeugung oder ihre Auffassung zur Abstimmung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Stimmbezirksvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6)   1Der Stimmbezirksvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Stimmbezirksvorsteher einberufen.   2Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7)   1Der Stimmbezirksvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung.   2Der Stimmbezirksvorsteher leitet die Tätigkeit des Stimmbezirksvorstandes.

(8)   1Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes, darunter der Stimmbezirksvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.   2Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes anwesend sein.

(9)   1Der Stimmbezirksvorstand ist beschlussfähig

  1. während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

  2. bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Stimmbezirksvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.   2Fehlende Beisitzer sind vom Stimmbezirksvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Stimmbezirksvorstandes erforderlich ist.   3Sie sind vom Stimmbezirksvorsteher auf ihre Pflichten gemäß Absatz 3 hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Stimmbezirksvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

§ 12 Briefabstimmungsvorsteher und -vorstand

Für den Briefabstimmungsvorsteher und -vorstand gilt § 11 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Bei der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände darf die Zahl der auf einen Briefabstimmungsvorstand entfallenden Abstimmungsbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben; auf einen Briefabstimmungsvorstand sollen mindestens 50 Abstimmungsbriefe entfallen.

  2. Die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände für die einzelnen Stimmkreise sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Stimmkreises zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.

  3. Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefabstimmungsvorstände für einen Stimmkreis. Werden Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, nimmt die jeweilige oder die betraute Gemeinde diese Aufgabe wahr.

§ 13 Beweglicher Stimmbezirksvorstand

1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich bewegliche Stimmbezirksvorstände gebildet werden.   2Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus dem Stimmbezirksvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes.   3Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirkes der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 14 Auslagenersatz für Inhaber von Abstimmungsämtern, Erfrischungsgeld

(1) 1Abstimmungsleiter, Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), in der jeweils geltenden Fassung.   2Wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie zusätzlich Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.

(2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann den Mitgliedern der Abstimmungsausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 10 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände für den Abstimmungstag gewährt werden.

§ 15 Geldbußen

Geldbußen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 VVVG fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 52a Abs. 1 Nr. 2 VVVG in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

Unterabschnitt 2 Stimmbezirke

§ 16 Allgemeine Stimmbezirke

(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk.   2Größere Gemeinden werden nach Maßgabe von Absatz 2 in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.   3Die Gemeinde bestimmt vorbehaltlich Absatz 4, wie viele und welche Stimmbezirke zu bilden sind.

(2) 1Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.   2Kein Stimmbezirk darf mehr als 4 000 Stimmberechtigte umfassen.   3Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.

(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen, sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.

(4)  1Der Kreisabstimmungsleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen.   2Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Abstimmung durchführt.

§ 17 Sonderstimmbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Stimmscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 13 entsprechend.

Unterabschnitt 3 Stimmberechtigtenverzeichnis 

§ 18 Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses

(1)   1Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 16) ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an.   2Das Stimmberechtigtenverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.   3Kopien von Stimmberechtigtenverzeichnissen dürfen nur für die Durchführung der Abstimmung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.

(2)   1Das Stimmberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt.   2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen- und Hausnummern gegliedert werden.   3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.   4In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen (§ 33) sowie Erläuterungen zu Änderungen des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 28 Abs. 3) aufgenommen werden.

(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Stimmberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie vor Abstimmungen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Stimmberechtigtenverzeichnis für ihren Teil des Stimmberechtigtenverzeichnisses an.

§ 19 Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis 

(1)   1Von Amts wegen sind in das Stimmberechtigtenverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,

  2. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister des Freistaates Sachsen eingetragen ist,

  3. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung, wenn sie bei ihrer Anmeldung schriftlich erklären, während ihrer Anstaltsunterbringung keine Wohnung oder Hauptwohnung beizubehalten.

2Welche von mehreren Wohnungen eines Stimmberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung.

(2)   1Auf Antrag werden in das Stimmberechtigtenverzeichnis Stimmberechtigte eingetragen, die nicht für eine Wohnung im Freistaat Sachsen gemeldet sind, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten sonst gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben.   2Der Antrag gilt nach Maßgabe von § 32 Abs. 5 zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines.

(3)   1Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor Beginn der Frist für die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis bei der Gemeinde für eine Wohnung anmelden, werden auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen.   2Der Stimmberechtigte ist bei seiner Anmeldung über das Antragserfordernis zu informieren.

(4)   1Bevor eine Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Stimmrechtsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 VVVG erfüllt und ob sie nicht nach § 2 Abs. 2 VVVG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.   2Erfolgt die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag (§ 23) gestellt ist.

§ 20 Änderung der Eintragung bei Wohnungswechsel

(1) 1Verlegt ein Stimmberechtigter, der nach § 19 Abs. 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, ab dem Stichtag seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Frist für die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VVVG) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, wird er in das Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen.   2Dies gilt entsprechend, wenn ein Stimmberechtigter, der nach § 19 Abs. 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung wird, oder er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegt.   3Ein nach § 19 Abs. 1 in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.   4Der Stimmberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

(2) 1Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die den Stimmberechtigten in ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und dies der Zuzugsgemeinde bestätigt.   2Wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die den Betroffenen in ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und dies der Fortzugsgemeinde bestätigt.   3Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

§ 21 Einspruch gegen die Antragsablehnung und Streichung, Beschwerde

1Lehnt eine Gemeinde einen Eintragungsantrag ab oder streicht sie eine in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.   2Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.   3§ 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.   4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.

§ 22 Zuständigkeit für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist in den Fällen des

  1. § 19 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

  2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

  3. § 19 Abs. 1 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

  4. § 19 Abs. 2 die Gemeinde, in der der Stimmberechtigte seinen Antrag stellt,

  5. § 19 Abs. 3 die Gemeinde, in der sich der Stimmberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet hat,

  6. § 20 Abs. 1 Satz 1 die Zuzugsgemeinde,

  7. § 20 Abs. 1 Satz 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

§ 23 Verfahren für die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis auf Antrag

(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen.   2Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Stimmberechtigten enthalten.   3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.   4Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 19 Abs. 2 ist ein Stimmberechtigter bis zum Abstimmungstag im Stimmberechtigtenverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 22 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Abstimmungsgebietes erfolgt.   2Der Stimmberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.   3Er hat sich auszuweisen und in seinem Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach Anlage 4[1]   der Gemeinde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Stimmberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Abstimmungsgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis gestellt hat und bis zum Abstimmungstag seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Abstimmungsgebiet beibehält.

(3) 1Für die Antragstellung können Vordrucke und Merkblätter nach dem Muster der Anlage 4 bei den Gemeinden angefordert werden.   2Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeinde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären.

(4) 1Der Landesabstimmungsleiter ist von der Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 4, auf der die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten.   2Erhält der Landesabstimmungsleiter Mitteilungen verschiedener Gemeinden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Stimmberechtigtenverzeichnis, hat er diejenige Gemeinde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach der ersten Mitteilung einer anderen Gemeinde eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen.   3Die vom Landesabstimmungsleiter benachrichtigten Gemeinden haben den Stimmberechtigten im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen, ihn davon zu unterrichten und dem Landesabstimmungsleiter Vollzugsmeldung zu erstatten.

§ 24 Stimmbenachrichtigung

(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis (21. Tag vor der Abstimmung) benachrichtigt die Gemeinde jeden Stimmberechtigten, der in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach den Mustern der Anlage 5[1] .   2Die Mitteilung soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Stimmberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr, im Falle des § 19 Abs. 2 statt der Wohnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes,

  2. .die Angabe des Abstimmungsraumes,

  3. die Angabe des Abstimmungstages und der Abstimmungszeit,

  4. die Nummer, unter der der Stimmberechtigte in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,

  5. die Aufforderung, die Stimmbenachrichtigung zur Abstimmung mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  6. den Hinweis, dass die Stimmbenachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,

  7. die Unterrichtung über die Beantragung eines Stimmscheines und über die Übersendung von Abstimmungsunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
  • a)dass der Stimmscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Stimmberechtigte in einem anderen Abstimmungsraum des Freistaates Sachsen oder durch Briefabstimmung abstimmen will,
  • b)unter welchen Voraussetzungen ein Stimmschein erteilt wird (§ 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 4 Satz 1 und 3),
  • c)dass der Stimmschein von einem anderen als dem Stimmberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 32 Abs. 3).

3Erfolgt die Eintragung eines Stimmberechtigten, der nach § 20 Abs. 1 auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines nach dem Muster der Anlage 6[2]  aufzudrucken.

(3) Auf Stimmberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4)   1Stellt der Landesabstimmungsleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann.   2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Abstimmung erfolgen kann, bestimmt er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind.   3Der Landesabstimmungsleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.   4Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

§ 25 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 7  öffentlich bekannt,

  1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Stimmberechtigtenverzeichnis eingesehen werden kann,
  2. dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann (§ 27),
  3. dass Stimmberechtigten, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Stimmbenachrichtigung zugeht und dass Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, keine Stimmbenachrichtigung erhalten,
  4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Stimmscheine beantragt werden können (§§ 30 bis 34) und
  5. wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird (§ 55).

§ 26 Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis

(1)  1Die Gemeinde ermöglicht die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis in dem in § 32 Abs. 2 VVVG festgelegten Umfang an den Werktagen vom 20. bis 16. Tage vor der Abstimmung während der üblichen Dienststunden.   2Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch in der Weise erfolgen, dass die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.   3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 28 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können.   4Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(2) 1Innerhalb der Frist für die Einsichtnahme ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner Personen steht.   2Die Auszüge dürfen nur für diese Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen.

§ 27 Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme Einspruch einlegen.

(2)   1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.   2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.   2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Stimmberechtigten nach Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmbenachrichtigung zugehen lässt.   3In den Fällen des § 23 Abs. 2 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5)   1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreisabstimmungsleiter eingelegt werden.   2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.   3Wenn die Gemeinde der Beschwerde nach Absatz 4 Satz 2 nicht abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter vor.    4Der Kreisabstimmungsleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend.   5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben.   6Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren endgültig.

§ 28 Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses

(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Stimmberechtigtenverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig.   2§ 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 4 Satz 3 sowie § 35 bleiben unberührt.

(2) 1Ist das Stimmberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben.    2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.   3§ 27 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.   4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 29) dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 33 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 9 erteilten Stimmscheine nicht mehr vorgenommen werden.

§ 29 Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses

(1) 1Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Abstimmung, doch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung, durch die Gemeinde abzuschließen.   2Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest.   3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8[1]  beurkundet.   4Bei automatisierter Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Stimmberechtigtenverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Abstimmung im Stimmbezirk durchführt, zum Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks verbunden und abgeschlossen.

Unterabschnitt 4 Stimmscheine 

§ 30 Voraussetzungen für die Erteilung von Stimmscheinen

(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein,

  1. wenn er sich am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Stimmbezirks aufhält,

  2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,

  3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 23 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 27 Abs. 1 versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 23 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 entstanden ist,
  3. wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

§ 31 Zuständige Behörde, Form des Stimmscheines

Der Stimmschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeinde erteilt, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 32 Stimmscheinanträge

(1)  1Die Erteilung eines Stimmscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden.   2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.   3In dem Antrag sind die Anschrift des Stimmberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die in der Stimmbenachrichtigung enthaltene Nummer, unter der er in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, anzugeben.   4Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.   5Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Stimmscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4)  1Stimmscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden.   2In den Fällen des § 30 Abs. 2 können Stimmscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden.   3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Stimmscheines den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Stimmbezirksvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 45 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 19 Abs. 2 nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Stimmbezirksvorstand seines Stimmbezirks abstimmen.

(6) 1Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren. 2Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.

§ 33 Erteilung von Stimmscheinen, Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen

(1) Stimmscheine werden ab dem 34. Tag vor der Abstimmung erteilt.

(2) 1Der Stimmschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.   2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.   3Wenn der Stimmschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, kann anstelle der Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) 1Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Stimmberechtigte vor einem Stimmbezirksvorstand abstimmen will, sind dem Stimmschein beizufügen

  1. ein amtlicher Stimmzettel,

  2. ein amtlicher Abstimmungsumschlag nach dem Muster der Anlage 10[1] ,

  3. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle) und die Stimmscheinnummer und der Stimmbezirk angegeben sind, und

  4. ein Merkblatt zur Briefabstimmung nach dem Muster der Anlage 12.

2Der Stimmberechtigte kann die Briefabstimmungsunterlagen nachträglich bis spätestens am Abstimmungstag, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) 1An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 2§ 32 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Postsendungen sind von der Gemeinde frei zu machen. 4Die Gemeinde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will oder wenn dies sonst geboten erscheint.

(5) 1Holt der Stimmberechtigte den Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefabstimmung an Ort und Stelle auszuüben.   2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann.

(6) 1Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeinde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 30 Abs. 1 und die des Abs. 2 getrennt gehalten werden.   2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Stimmscheine geführt.   3Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Stimmbezirk.   4Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 30 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Stimmberechtigte zugeordnet wird.   5Werden nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses (§ 29) noch Stimmscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) 1Wird einem Stimmberechtigten ein Stimmschein nach § 30 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeinde unverzüglich über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter zu unterrichten.   2§ 23 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) 1Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, ist der Stimmschein für ungültig zu erklären.   2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Stimmberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Stimmscheines aufzunehmen sind; sie hat das Stimmscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeinde informiert über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter über Stimmscheine, die für ungültig erklärt worden sind. 4Der Landesabstimmungsleiter erstellt auf dieser Grundlage ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine.   5Dieses Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist, übersendet er rechtzeitig vor dem Abstimmungstage über die Kreisabstimmungsleiter den Gemeinden zur Weitergabe an die Abstimmungsvorstände.   6In den Fällen des § 39 Abs. 5 VVVG ist im Stimmscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Abstimmenden, der bereits an der Briefabstimmung teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) 1Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.   2Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 34 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen

 (1)   1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 17),

  2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand vorgesehen ist (§§ 13, 52 bis 54),

ein Verzeichnis der in der Gemeinde stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen.   2Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeinde ersucht die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben.

(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 35 Sperrvermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis

Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Stimmschein“, „S“ oder „W“ eingetragen.

§ 36 Einspruch gegen die Versagung des Stimmscheines, Beschwerde

1Wird die Erteilung eines Stimmscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden.   2§ 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.   3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 27 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 27 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist

Unterabschnitt 5 Stimmzettel, Abstimmungsräume und -zeit

§ 37 Stimmzettel, Umschläge für die Briefabstimmung

(1) Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten von außen nicht erkennbar ist, wie abgestimmt wurde.

(2) Die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung sollen 11,4 × 16,2cm (DIN C6) groß, hellgrün und nach dem Muster der Anlage 10[1]  beschriftet sein.

(3) Die Abstimmungsbriefumschläge sollen etwa 12 × 17,6cm groß, rosa und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.

(4)   1Der Kreisabstimmungsleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Stimmbezirksvorsteher zu.   2Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Abstimmungsbriefumschläge, wenn nur an seinem Sitz das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist, und die erforderlichen Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung.

(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

 § 38 Abstimmungsräume

(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.   2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.   3Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.   4Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.

(2) 1In größeren Stimmbezirken, in denen sich die Stimmberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Abstimmungsraumes abgestimmt werden.   2Für jeden Abstimmungsraum oder -tisch wird ein Stimmbezirksvorstand gebildet.   3Sind mehrere Stimmbezirksvorstände in einem Abstimmungsraum tätig, bestimmt die Gemeinde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum sorgt.

 § 39 Abstimmungszeit

(1) Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.

(3) Der Stimmbezirksvorstand darf vor Ablauf der Abstimmungszeit seine Tätigkeit auch nach Stimmabgabe aller Stimmberechtigten im Hinblick auf Stimmscheininhaber nicht unterbrechen.

§ 40 Abstimmungsbekanntmachung

(1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 13 Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie das Abstimmungsverfahren öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Stimmbenachrichtigung verwiesen werden.   2Dabei weist die Gemeinde darauf hin,

  1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,

  2. wie viele Stimmen der Stimmberechtigte hat und wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,

  3. in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,

  4. dass nach § 28 Abs. 4 VVVG jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  5. dass nach § 107a Abs. 1 und 3, § 108d des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2)   1Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 13ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.   2Der Bekanntmachung oder dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.   3Zusätzlich soll ein Abdruck des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung beigefügt werden.   4Sind die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe umfangreich, können sie statt dessen auch im Abstimmungsraum zur Einsichtnahme ausgelegt werden.

Unterabschnitt 6 Abstimmungshandlung

§ 41 Ausstattung des Stimmbezirksvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Stimmbezirksvorstand eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

  1. das abgeschlossene Stimmberechtigtenverzeichnis,

  2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind und ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist,

  3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift,

  5. einen Vordruck der Schnellmeldung,

  6. Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung[1]  nicht zu enthalten brauchen,

  7. einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 13,

  8. Abdrucke des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung,

  9. Verschlussmaterial für die Stimmurne,

  10. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Stimmscheine.

§ 42 Stimmzellen

(1) 1In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine Stimmzelle oder mehrere Stimmzellen mit Tischen ein, in denen der Abstimmende seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.   2Die Stimmzellen müssen vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden können.   3Als Stimmzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In den Stimmzellen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen.

§ 43 Stimmurnen

1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Stimmurnen.   2Es finden die für Bundes- und Landtagswahlen bestimmten Urnen Verwendung.

§ 44 Abstimmungstisch

Die Stimmurne wird an oder auf den Tisch des Stimmbezirksvorstands gestellt.

§ 45 Eröffnung der Abstimmungshandlung

(1) Der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinweist.

 (2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Stimmscheine (§ 33 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Stimmschein“, „S“ oder „W“ einträgt.   2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Stimmberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.   3Erhält der Stimmbezirksvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Stimmscheinen nach § 32 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) 1Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Stimmurne leer ist.   2Der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne.   3Sie darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 46 Öffentlichkeit und Ordnung im Abstimmungsraum

(1) Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

(2)   1Der Stimmbezirksvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum.   2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungsraum.

§ 47 Stimmabgabe

(1) 1Der Abstimmende erhält nach Betreten des Abstimmungsraumes einen amtlichen Stimmzettel.   2Der Stimmbezirksvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Stimmbenachrichtigung vorzeigt.

(2) 1Der Abstimmende begibt sich in die Stimmzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in einer Weise, dass seine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist.   2Der Stimmbezirksvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Abstimmender und dieser nur so lange wie notwendig in der Stimmzelle aufhält.

(3) 1Danach gibt der Abstimmende am Tisch des Stimmbezirksvorstandes seine Stimmbenachrichtigung ab.   2Der Stimmbezirksvorstand überprüft die Identität des Abstimmenden, wenn er ihm nicht persönlich bekannt ist.

(4) 1Sobald der Schriftführer anhand des Stimmberechtigtenverzeichnisses die Stimmberechtigung festgestellt hat und kein Anlass zur Zurückweisung des Abstimmenden nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Stimmbezirksvorsteher die Stimmurne frei.   2Der Abstimmende legt den gefalteten Stimmzettel in die Stimmurne oder übergibt den gefalteten Stimmzettel dem Stimmbezirksvorsteher zum Einwurf.   3Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Abstimmenden in der dafür bestimmten Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses.   4Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes sind dabei nicht befugt, Angaben zur Person des Abstimmenden so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, diskrete Äußerungen seien zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Abstimmenden erforderlich.

(5)   1Der Stimmbezirksvorstand hat einen Abstimmenden zurückzuweisen, der

  1. nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Stimmschein besitzt,

  2. keinen Stimmschein vorlegt, obwohl sich im Stimmberechtigtenverzeichnis ein Stimmscheinvermerk (§ 35) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Stimmscheinverzeichnis eingetragen ist,

  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht abgestimmt hat,

  4. seinen Stimmzettel außerhalb der Stimmzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,

  5. seinen Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder

  6. für den Stimmbezirksvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Stimmurne werfen will.

2Ein Abstimmender, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeinde bis 15.00 Uhr einen Stimmschein beantragen kann.

(6) 1Hat der Stimmbezirksvorsteher Zweifel am Stimmrecht einer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Stimmbezirksvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Abstimmenden zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Stimmbezirksvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.   2Der Beschluss ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Abstimmende seinen Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Abstimmende nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel in Gegenwart des Stimmbezirksvorstands vernichtet hat.

§ 48 Stimmabgabe behinderter Abstimmender

(1)   1Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Stimmurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Stimmbezirksvorstand bekannt.   2Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstandes sein; darauf ist bei Bedarf der Abstimmende vom Stimmbezirksvorsteher oder seinem amtierenden Stellvertreter hinzuweisen.

(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Abstimmenden zu beschränken.   2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Abstimmenden die Stimmzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) 1Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.   2Hierauf hat der Stimmbezirksvorsteher oder sein amtierender Stellvertreter hinzuweisen.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Abstimmender kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 49 Stimmabgabe von Inhabern eines Stimmscheines

1Der Inhaber eines Stimmscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Stimmschein dem Stimmbezirksvorsteher.   2Dieser prüft den Stimmschein.   3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Stimmscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Stimmbezirksvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers.   4Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.   5Der Stimmbezirksvorsteher behält den Stimmschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 50 Schluss der Abstimmungshandlung

1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Stimmbezirksvorsteher bekannt gegeben.   2Von da ab dürfen nur noch die Abstimmenden zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden.   3Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Abstimmenden ihre Stimme abgegeben haben; § 46 Abs. 1 ist zu beachten.   4Sodann erklärt der Stimmbezirksvorsteher die Abstimmungshandlung für geschlossen.

§ 51 Stimmabgabe mit Stimmschein in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 17) wird jeder in der Einrichtung anwesende Stimmberechtigte zugelassen, der einen gültigen Stimmschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes zu bestellen.

(3) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum.   2Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden.   3Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.

(4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten den Abstimmungsraum und die Abstimmungszeit am Tag vor der Abstimmung bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) 1Der Stimmbezirksvorsteher oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.   2Dort nehmen sie die Stimmscheine entgegen und verfahren nach § 49 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 bis 7.   3Dabei muss auch bettlägerigen Abstimmenden Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet ihre Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten.   4Der Stimmbezirksvorsteher oder sein Stellvertreter weist Abstimmende, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.   5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Stimmurne und die Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen.   6Dort ist die Stimmurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Stimmbezirksvorstands verschlossen zu verwahren.   7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Stimmurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.   8Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Stimmergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 52 Stimmabgabe mit Stimmschein vor dem beweglichem Stimmbezirksvorstand

(1) Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Stimmschein besitzen, vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand (§ 13) abstimmen.

(2)   1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit.   2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum bereit.   3Die Gemeinde richtet ihn her.   4Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Stimmbezirksvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Stimmscheine entgegen und verfährt nach § 49 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 bis 7 sowie § 51 Abs. 6 Satz 3 bis 8.

(4)   1§ 51 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.   2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 53 Stimmabgabe mit Stimmschein in Klöstern

Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 regeln.

§ 54 Stimmabgabe mit Stimmschein in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Für die Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten gilt § 52 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anstaltsleitung einen Abstimmungsraum bereitstellt, der von ihr in Absprache mit der Gemeinde auszustatten ist; die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe den Abstimmungsraum aufsuchen können.

§ 55 Briefabstimmung

(1) 1Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Abstimmungsumschlag und klebt diesen zu, unterzeichnet die auf dem Stimmschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Stimmschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, klebt den Abstimmungsbriefumschlag zu und übersendet den Abstimmungsbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle.    2Der Abstimmungsbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.   3Nach Eingang des Abstimmungsbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) 1Die Abstimmungsbriefe müssen bei dem Kreisabstimmungsleiter, in dessen Kreis der Stimmschein ausgestellt wurde, eingehen.   2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 VVVG Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde eingehen.

(3) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag zu legen; § 47 Abs. 7 gilt entsprechend.   2Für die Stimmabgabe behinderter Abstimmender gilt § 48 entsprechend.   3Hat der Abstimmende den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet hat.

(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und gefaltet werden kann.   2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.   3§ 47 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinde weist die Leitung der Einrichtungen in ihrem Gebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

Unterabschnitt 7 Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

§ 56 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

(1) 1Im Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Stimmbezirksvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk.   2Steht ein Gesetzentwurf zur Abstimmung, stellt er fest

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben,

  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,

  4. die Zahl der gültigen Stimmen,

  5. die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

3Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, stellt er fest

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. die Zahl der Personen, die abgestimmt haben,

  3. die Zahl der gültigen und insgesamt ungültigen Stimmabgaben,

  4. bezogen auf jeden Gesetzentwurf die Zahl der gültigen Stimmen,

  5. für jeden Gesetzentwurf die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.

(2) 1Ordnet der Kreisabstimmungsleiter in einem Stimmbezirk mit mehreren Abstimmungsräumen oder -tischen die gemeinsame Ergebnisermittlung durch einen Stimmbezirksvorstand an, bestimmt die Gemeinde den zuständigen Vorstand.   2Der oder die Stimmbezirksvorstände, die danach die Auszählung nicht vornehmen, übergeben die Stimmurne und das Teilstimmberechtigtenverzeichnis sowie die bis zu diesem Punkt ausgefüllte und mit einer entsprechenden Bemerkung versehene Abstimmungsniederschrift dem Stimmbezirksvorstand, der nach der Bestimmung der Gemeinde die Auszählung durchführt.   3Dieser vermischt den Inhalt der Stimmurnen und ermittelt das gemeinsame Abstimmungsergebnis.

§ 57 Feststellung der Zahl der Personen, die abgestimmt haben

1Vor dem Öffnen der Stimmurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Stimmurne entnommen, entfaltet und gezählt.   3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt.   4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 58 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über einen Gesetzentwurf

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer bei einem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln mit zweifelsfrei ungültiger Stimme (Stapel 1),

  2. einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts ein Beschluss zu fassen ist (Stapel 2),

  3. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten (Stapel 3) und

  4. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten (Stapel 4).

(2) Der Stapel 2 wird ausgesondert und von einem vom Stimmbezirksvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(3) 1Die Beisitzer, die den Stapel 1 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den Stapel zum einen Teil dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.   2Diese prüfen, ob sich in dem Stapel nur ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit zweifelsfrei ungültiger Stimme befinden.   3Sie sagen zu jedem Teilstapel laut an, dass dieser nur ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit zweifelsfrei ungültiger Stimme enthält.   4Gibt ein Stimmzettel dem Stimmbezirksvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügt er diesen dem ausgesonderten Stapel 2 bei.   5Mit Ausnahme des Stapels 2 wird entsprechend auch mit den übrigen Stapeln verfahren.

(4) 1Danach zählen zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach Absatz 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, der gültigen Ja-Stimmen, der gültigen Nein-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.   2Die jeweiligen Zahlen werden als erste Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift eingetragen.

(5) 1Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel auf dem Stapel 2.   2Der Stimmbezirksvorsteher gibt die Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimme mündlich bekannt.   3Er sagt bei gültigen Stimmen außerdem an, ob eine gültige Ja- oder Nein-Stimme abgegeben wurde.   4Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, sowie bei gültigen Stimmen, ob es sich um eine Ja- oder Nein-Stimme handelt.   5Er versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.   6Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) 1Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen werden vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt.   2Zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.   3Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist sie nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen.   4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Stimmbezirksvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln die Stimmzettel der einzelnen Stapel, auch des Stapels 2, jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.

§ 59 Zählung der Stimmen bei Abstimmung über mehr als einen Gesetzentwurf

(1) 1Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Stimmscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer bei zwei zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten (Stapel 1),

  2. einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts ein Beschluss zu fassen ist (Stapel 2),

  3. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme für den ersten Gesetzentwurf und eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme für den zweiten Gesetzentwurf enthalten (Stapel 3),

  4. einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme für den ersten Gesetzentwurf und eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme für den zweiten Gesetzentwurf enthalten (Stapel 4),

  5. einen aus Stimmzetteln, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten, sowie aus Stimmzetteln, die nur zu einem der Gesetzentwürfe eine zweifelsfrei gültige Stimme enthalten und zu dem anderen Gesetzentwurf ungekennzeichnet sind oder eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten (Stapel 5).

2Stimmzettel, die zu beiden Gesetzentwürfen eine Ja-Stimme enthalten, werden bei zwei Gesetzentwürfen, die den gleichen Gegenstand betreffen, Stapel 1 beigefügt.   3Bei zwei Gesetzentwürfen, die unterschiedliche Gegenstände betreffen, werden die Stimmzettel, die zu beiden Gesetzentwürfen eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten, dem Stapel 5 beigefügt.

(2) Der Stapel 2 wird ausgesondert und von einem vom Stimmbezirksvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

 (3) 1Die Beisitzer, die die Stapel 1, 3 und 4 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zum einen Teil dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter.   2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel jeweils dem zugeordneten Stapel entspricht und sagen zu jedem Stapel laut an, welche Stimmabgabe er enthält.   3Gibt ein Stimmzettel dem Stimmbezirksvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, fügt er diesen dem ausgesonderten Stapel 2 bei.

(4) 1Danach zählen zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach Absatz 3 geprüften Stimmzettelstapel 1, 3 und 4 unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen und der insgesamt ungültigen Stimmabgaben, der gültigen Stimmen zu jedem Gesetzentwurf sowie der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen zu jedem Gesetzentwurf.   2Die jeweiligen Zahlen werden als erste Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift eingetragen.

(5) 1Sodann übergibt der Beisitzer, der den Stapel 5 unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Stimmbezirksvorsteher.   2Der Stimmbezirksvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach zweifelsfrei gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen und zweifelsfrei ungültigen Stimmen zu dem ersten Gesetzentwurf und sagt dabei für jeden Stimmzettel laut an, wie die Stimme zu dem ersten Gesetzentwurf abgegeben wurde.   3Bei den Stimmzetteln, auf denen nur eine Stimme zu dem zweiten Gesetzentwurf abgegeben worden ist, sagt er an, dass keine gültige Stimme zu dem ersten Gesetzentwurf abgegeben wurde.   4Gibt ein Stimmzettel dem Stimmbezirksvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen dem Stapel 2 bei.   5Dann werden die vom Stimmbezirksvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt.   6Anschließend ordnet der Stimmbezirksvorsteher die Stimmzettel nach den zum zweiten Gesetzentwurf abgegebenen Stimmen entsprechend Satz 1 neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren.   7Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) 1Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel auf dem Stapel 2.   2Der Stimmbezirksvorsteher gibt die Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe mündlich bekannt. 3Er sagt bei gültigen Stimmabgaben außerdem zu jedem Gesetzentwurf an, ob eine gültige Ja- oder Nein-Stimme oder eine ungültige Stimme abgegeben wurde.   4Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmabgabe für gültig oder ungültig erklärt worden ist, sowie bei gültigen Stimmen, ob es sich um eine Ja- oder Nein-Stimme handelt.   5Er versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.   6Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als weitere Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(7) 1Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Stimmenzahlen werden vom Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt.   2Zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung.   3Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist sie nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen.   4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Stimmbezirksvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln die Stimmzettel der einzelnen Stapel, auch des Stapels 2, jeweils getrennt ein und behalten sie unter Aufsicht.

(9) Stehen mehr als zwei Gesetzentwürfe zur Abstimmung, ist gemäß der Anzahl der zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe entsprechend Absatz 1 bis 8 zu verfahren.

§ 60 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

1Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 Abs. 1 gibt der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.   2Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 62) anderen als den in § 61 genannten Stellen durch die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes nicht mitgeteilt werden.

 § 61 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

(1) 1Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher der Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreisabstimmungsleiter meldet.   2Ist in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, meldet der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Wege, zum Beispiel telefonisch oder auf elektronischem Wege, erstattet.   2Sie enthält die in § 56 Abs. 1 Satz 2 oder 3 genannten Angaben.

(3) 1Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Stimmkreis.    2Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 65 Abs. 4) das vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet.

(5) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) 1Die Schnellmeldungen der Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden und Kreisabstimmungsleiter werden nach dem Muster der Anlage 14[1]  erstattet.   2Der Landesabstimmungsleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.   3Er kann auch anordnen, dass die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreisabstimmungsleiter und ihm mitzuteilen sind.   4Die so mitgeteilten Ergebnisse darf der Landesabstimmungsleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses im Freistaat Sachsen berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreisabstimmungsleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

§ 62 Abstimmungsniederschrift

(1) 1Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15[1]  zu fertigen.   2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Stimmbezirksvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.   3Verweigert ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.   4Beschlüsse nach § 47 Abs. 6, § 49 Satz 3, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.   5Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand nach § 49 Satz 3 besonders beschlossen hat, beizufügen.

(2) Der Stimmbezirksvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.

(3) 1Die Gemeinde übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Stimmbezirksvorstände mit den Anlagen auf dem schnellsten Weg.   2Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 16[2]  bei.

(4) Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 63 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) 1Hat der Stimmbezirksvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt der Stimmbezirksvorsteher jeweils getrennt

  1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach ungültigen Stimmen, gültigen Ja-Stimmen und gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Gesetzentwürfen nach insgesamt ungültigen Stimmabgaben sowie den weiteren nach Maßgabe von § 59 gebildeten Stapeln,

  2. die eingenommenen Stimmscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde.   2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Stimmbezirksvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 78).   2Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Stimmbezirksvorsteher gibt der Gemeinde die ihm nach § 41 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Abstimmungsgegenstände sowie die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen zurück.

(4) 1Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen.   2Werden nur Teile eines Paketes angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut.   3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 64 Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) 1Die für den Eingang der Abstimmungsbriefe zuständige Stelle (§ 55 Abs. 2) zählt die über den Postweg eingegangenen Abstimmungsbriefe, sammelt die Abstimmungsbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.   2Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter, in den Fällen der Bildung eines Briefabstimmungsvorstands für einzelne oder mehrere Gemeinden die jeweilige oder die betraute Gemeinde, verteilt die Abstimmungsbriefe auf die einzelnen Briefabstimmungsvorstände und übergibt jedem Briefabstimmungsvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Stimmscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Stimmscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung der erforderlichen Räume und stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(3) 1Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt.   2Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist (§ 78).   3Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde

  1. alle bis zum Tage vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe bis 12.00 Uhr am Abstimmungstage zuzuleiten und

  2. alle anderen noch vor Schluss der Abstimmungszeit bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe auf schnellstem Weg nach Schluss der Abstimmungszeit zuzuleiten.

§ 65 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungs-ergebnisses

(1) 1Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Abstimmungsumschlag.   2Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln.   3Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) 1Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.   2Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 VVVG vorliegt.   3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.   4Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren.   5Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 VVVG).

(3) 1Nachdem die Abstimmungsumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Stimmurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 oder Satz 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest.   2§§ 57 bis 60 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Abstimmungsumschläge entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 7 oder § 59 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 8 sowie Abstimmungsumschläge, die mehrere Stimmen enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 7 oder § 59 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 und Abs. 8 zu behandeln sind.

(4) 1Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreisabstimmungsleiter. 2Sind aufgrund einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 VVVG Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der für ihn zuständigen Gemeinde, die es in die Schnellmeldung übernimmt.   3Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 14[1]  erstattet.

(5) Im Übrigen finden für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(6) 1Stellt der Landesabstimmungsleiter fest, dass im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Abstimmung zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.   2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe abgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses überwiesen. 3Der Landesabstimmungsleiter kann Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 66 Niederschrift über die Briefabstimmung, Übergabe und Verwahrung der Briefabstimmungs-unterlagen

(1) 1Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 17zu fertigen.   2Dieser sind beizufügen:

  1. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 58 Abs. 5 oder § 59 Abs. 6 besonders beschlossen hat,

  2. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,

  3. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.

(2) 1Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter.   2Sind Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen der jeweiligen oder der betrauten Gemeinde zu übergeben.   3Die zuständige Gemeinde übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 16 bei.   4§ 62 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 67 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis

(1) 1Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.   2Er stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Abstimmungsergebnis stimmbezirks- und gemeindeweise und nach Briefabstimmungsvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 16  zusammen.   3Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.   4Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuss vorlegen.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises und stellt es mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben fest.   2Der Kreisabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.   3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt.

(4)   1Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses (§ 10 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen.   2Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 16 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf dem schnellsten Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 68 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet

(1) Der Landesabstimmungsleiter prüft die Niederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 16 zusammen.

(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuss das Gesamtergebnis der Abstimmung und stellt es mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben fest. 2Der Landesabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen.  3Der Landesabstimmungsausschuss stellt aufgrund des Landesabstimmungsergebnisses ferner fest, ob der zur Abstimmung gebrachte Gesetzentwurf die erforderliche Mehrheit erlangt hat.   4Standen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, trifft er diese Feststellung zu jedem Gesetzentwurf.

(3) Der Landesabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis und die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 3 mündlich bekannt.

(4)   1Die Niederschrift über die Sitzung (§ 10 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen.   2§ 67 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 69 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht der Landesabstimmungsleiter das endgültige Abstimmungsergebnis für das Abstimmungsgebiet mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Stimmkreisen, sowie die Feststellungen nach § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet der Landesabstimmungsleiter dem Landtagspräsidenten und dem Staatsministerium der Justiz und für Europa.

Unterabschnitt 8 Nachabstimmung und Wiederholung der Abstimmung

§ 70 Nachabstimmung

(1)   1Sobald feststeht, dass die Abstimmung im Stimmkreis infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachabstimmung stattfinden wird.   2Er unterrichtet unverzüglich den Landesabstimmungsleiter.

(2) Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen sowie vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und nach der für die Hauptabstimmung gültigen Fragestellung abgestimmt.

(3)   1Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig.   2Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.

(4) 1Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachabstimmung eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig.   2Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt.   3Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet.

(5) Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(6) Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung und ob die bereits die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig sind, öffentlich bekannt.

§ 71 Wiederholung der Abstimmung

(1)   1Die Abstimmung ist nur soweit zu wiederholen, wie das nach der Entscheidung im Verfahren nach §§ 43 oder 44 VVVG erforderlich ist.   2Der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Wiederholung der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2) 1Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden.   2Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden.   3Stimmbezirksvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholung der Abstimmung infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Stimmberechtigtenverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung im Verfahren nach §§ 43 oder 44 VVVG keine Einschränkungen ergeben.

(4) 1Abstimmende, die seit der Hauptabstimmung ihr Stimmrecht verloren haben, sind im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen.   2Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptabstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, können Stimmberechtigte, denen für die Hauptabstimmung ein Stimmschein erteilt war, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Stimmschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.

(5) 1Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholung der Abstimmung stattfindet, erteilt werden.   2Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptabstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, erhalten Personen, die bei der Hauptabstimmung in diesen Stimmbezirken mit Stimmschein gewählt haben, auf Antrag ihren Stimmschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind.

(6) Der Landesabstimmungsleiter kann im Rahmen der Entscheidung des Landtagspräsidenten oder des Verfassungsgerichtshofes Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsabstimmungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

Unterabschnitt 9 Kosten    

§ 72 Erstattung der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides

1Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Abs. 2 VVVG den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) mit einer Stimmberechtigtenzahl bis zu 25 000 (Stimmberechtigtengrößenklasse 1) 0,56 Euro je Stimmberechtigten, den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) mit einer Stimmberechtigtenzahl zwischen 25 000 und 100 000 (Stimmberechtigtengrößenklasse 2) 0,45 Euro je Stimmberechtigten und den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) mit einer Stimmberechtigtenzahl über 100 000 (Stimmberechtigtengrößenklasse 3) 0,38 Euro je Stimmberechtigten.   2Kreisangehörige Gemeinden (Verwaltungsverbände), die einen Briefabstimmungsvorstand gebildet haben, erhalten zusätzlich 0,0063 Euro je Stimmberechtigten.   3Den Kreisabstimmungsleitern erstattet der Freistaat Sachsen gemäß § 48 Abs. 2 VVVG 0,022 Euro je Stimmberechtigten.

 

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 73 Öffentliche Bekanntmachungen

 (1) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen

  1. durch den Landesabstimmungsleiter im Sächsischen Amtsblatt,

  2. durch die Kreisabstimmungsleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des Stimmkreises bestimmt sind,

  3. durch die Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 74  Zustellungen, Versicherungen an Eides statt

(1) Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Abnahme der nach dieser Verordnung abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeinde oder die Gemeinde des Wohnortes, in Ermangelung eines solchen des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts, zuständig.

§ 75 Beschaffung von Stimmzetteln, Vordrucken und Umschlägen

  (1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft für seinen Stimmkreis

  1. die Stimmscheinvordrucke (Anlage 9[2] ), soweit nicht die Gemeinde diese im Benehmen mit dem Kreisabstimmungsleiter beschafft,

  2. die Abstimmungsbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist,

  3. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 14),

  4. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse (Anlage 16),

  5. die Vordrucke für die Niederschrift über die Briefabstimmung (Anlage 17).

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa oder in dessen Auftrag der Landesabstimmungsleiter beschafft

  1. die Stimmzettel,

  2. die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung (Anlage 10),

  3. die Merkblätter für die Briefabstimmung (Anlage 12),

  4. die Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid sowie dieser Verordnung.

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht das Staatsministerium der Justiz und für Europa, der Landes- oder der Kreisabstimmungsleiter dies übernehmen.

§ 76 Sonderregelungen für das Siedlungsgebiet der Sorben

1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebiets kann

  1. durch die Gemeinde  

    • a)die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 7 ,

    • b)die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 5 mit dem Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6,

    • c)die Beschriftung des Stimmscheins gemäß Anlage 9,

    • d)die Beschriftung des Abstimmungsumschlags für die Briefabstimmung gemäß Anlage 10 und des Abstimmungsbriefumschlags gemäß Anlage 11,

    • e)die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 13,

  2. durch den Stimmbezirksvorstand die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale

zusätzlich auch in sorbischer Sprache erfolgen.   2Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß Anlage 12 ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom Stimmberechtigten im Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6 in sorbischer Sprache angefordert wird.

§ 77 Sicherung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Stimmscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 33 Abs. 8 Satz 2 und § 34 Abs. 1 sowie eingenommene Stimmbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Stimmscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 33 Abs. 8 Satz 2 und § 34 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebietes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind.   2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei dem Verdacht von Abstimmungsstraftaten und bei der Prüfung der Abstimmung durch den Landtagspräsidenten vor.   3Dasselbe gilt für Auskünfte aus Unterschriftenbogen für Volksanträge und Volksbegehren.

§ 78 Vernichtung der Unterlagen über Volksantrag und Volksbegehren sowie der Abstimmungs-unterlagen

(1)   1Die Unterlagen über einen Volksantrag sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Landtagspräsidenten gemäß § 10 VVVG zu vernichten.   2Werden die Unterschriftenbogen für einen Volksantrag nicht gemäß § 8 Abs. 1 VVVG beim Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen ein Jahr nach der letzten erteilten Unterschriftenbestätigung zu vernichten.

(2)   1Die Unterlagen über ein Volksbegehren sind nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Landtagspräsidenten gemäß § 22 VVVG zu vernichten.   2Werden die Unterschriftenbogen für ein Volksbegehren nicht gemäß § 20 VVVG beim Landtagspräsidenten eingereicht, sind die Unterlagen acht Monate nach der Veröffentlichung gemäß § 17 VVVG zu vernichten.

(3)   1Die bei einem Volksentscheid eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sind nach dem Abstimmungstag unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören.   2Die übrigen Unterlagen über einen Volksentscheid sind vorbehaltlich § 30a Abs. 6 VVVG ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Landtagspräsidenten gemäß § 43 VVVG zu vernichten.   3Der Landesabstimmungsleiter teilt den übrigen Abstimmungsorganen den Eintritt der Voraussetzung gemäß Satz 2 mit.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Unterlagen von der Vernichtung ausgenommen, soweit sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer mit dem Verfahren der Volksgesetzgebung verbundenen Straftat von Bedeutung sein können.

§ 79 [ [aufgehoben]

§ 80 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.   2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO) vom 18. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1357), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2001 (SächsGVBl. S. 489), außer Kraft.