15b. Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
(VAbstGDVO)
Vom 14. Mai 2008 (GVOBl. 2008 S. 236),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.01.2013
(GVOBl. S. 92)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt I
Allgemeines §§ 1-3
Abschnitt II
Volksinitiative §§ 4-5
Abschnitt III
Volksbegehren §§ 6-11
Abschnitt IV
Volksentscheid §§ 12-23
Abschnitt V
Schlussbestimmungen §§ 24-27
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.
§ 2 Fristberechnung
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VAbstG ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Fristberechnung einzubeziehen.
§ 3 Nachweis der Beteiligungsberechtigung
Auf schriftlichen Antrag der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 b VAbstG genannten Personen erteilen die zuständigen Behörden den Nachweis der Beteiligungsberechtigung kostenfrei. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Wohnung außerhalb des Landes Schleswig-Holstein innehat, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Abschnitt II: Volksinitiative
§ 4 Unterschriftsbögen
(1) Es sind sowohl Sammel- als auch Einzelunterschriftsbögen zulässig.
(2) Die Unterschriftsbögen müssen enthalten:
- eine Überschrift, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht,
- auf Sammelunterschriftsbögen die fortlaufende Nummerierung der Eintragungen je Seite,
- Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners,
- die persönliche und handschriftliche Unterschrift,
- das Datum der Unterschriftsleistung und
- den Hinweis, dass Mehrfacheintragungen, unleserliche oder unvollständige Eintragungen sowie Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten, ungültig sind.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 b VAbstG genannten Personen haben anstelle der Anschriftsangabe den Nachweis der Beteiligungsberechtigung nach § 3 beizufügen.
(4) Die Sammelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 1 a, die Einzelunterschriftsbögen nach dem der Anlage 1 b im Format DIN A 4 herzustellen.
§ 5 Bearbeitung durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen die Eintragungen und bescheinigen deren Richtigkeit nach dem Melderegister. Sie bescheinigen nur diejenigen Eintragungen, für die sie örtlich zuständig sind. Bei örtlicher Unzuständigkeit ist eine Übersendung an die örtlich zuständige Behörde nicht erforderlich. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass keine Mehrfachzählungen vorgenommen werden.
(2) Eintragungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VAbstG sind insbesondere ungültig, wenn
- sie auch unter Hinzuziehung des Melderegisters nicht lesbar sind,
- die Anschrift fehlt oder nicht ausreichend ist, um die Unterschrift zuordnen zu können.
(3) Die zuständigen Behörden bescheinigen die Beteiligungsberechtigung nach § 1 VAbstG. Der Prüfungsvermerk ist auf den Einzelunterschriftsbögen oder auf der Rückseite der Sammelunterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Eintragungen, für die eine Stimmberechtigung nicht bescheinigt werden kann, sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes in den Prüfungsvermerk aufzunehmen.
(4) Die Stimmberechtigungsprüfung soll in spätestens vier Wochen abgeschlossen sein. Danach leiten die zuständigen Behörden die Unterschriftsbögen mit den Prüfungsvermerken gesammelt an die Absenderin oder den Absender nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VAbstG zurück.
In dem Übersendungsschreiben sind anzugeben:
- Die Gesamtzahl der übersandten Unterschriftsbögen,
- die Gesamtzahl der übersandten Unterschriften,
- die Gesamtzahl der bescheinigten Stimmberechtigungen,
- die Gesamtzahl der abgelehnten Unterschriften.
Abschnitt III: Volksbegehren
§ 6 Eintragungslisten und Einzelanträge
(1) Die Eintragungslisten und Einzelanträge müssen folgende Angaben enthalten:
- Eine Überschrift, aus der das Ziel des Volksbegehrens eindeutig hervorgeht,
- auf Eintragungslisten die fortlaufende Nummerierung der Eintragungen je Seite,
- Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners,
- die persönliche und handschriftliche Unterschrift,
- das Datum der Unterschriftsleistung,
- den Hinweis, dass Mehrfacheintragungen, unleserliche oder unvollständige Eintragungen oder Eintragungen, die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten, ungültig sind.
§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eintragungslisten sind nach dem Muster der Anlage 3 a, die Einzelanträge nach dem der Anlage 3 b im Format DIN A 4 herzustellen.
§ 7 Amtliche Eintragungsräume
Die zuständigen Behörden legen als amtliche Eintragungsräume Räume in ihren Dienstgebäuden fest. Sind solche Räume nicht ausreichend vorhanden, können auch Räume in anderen öffentlich nutzbaren Gebäuden als amtliche Eintragungsräume festgelegt werden.
§ 8 Eintragungszeit
In den amtlichen Eintragungsräumen ist den Eintragungsberechtigten die Eintragung zu den örtlich üblichen Öffnungszeiten zu ermöglichen. Die Eintragungszeiten für weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten nach § 16 Abs. 3 VAbstG legen die Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragte Personen im Einvernehmen mit der oder dem Berechtigten fest.
§ 9 Auslegung, Eintragungshinweise
Die zuständigen Behörden haben in den amtlichen Eintragungsräumen und die verantwortlichen Personen in den weiteren Eintragungsräumen oder anderen Örtlichkeiten
- den von der Landesregierung nach § 24 bekannt gemachten Gesetzentwurf und seine Begründung oder die andere Vorlage in ausreichender Anzahl und gut sichtbar zu den Eintragungszeiten auszulegen und
- in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
- a) nur die Beteiligungsberechtigten nach § 1 VAbstG eintragungsberechtigt sind und
- b) bei Eintragung mehrerer Personen auf einer Eintragungsliste diese ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben müssen.
§ 10 Öffentlichkeit
Während der Eintragungszeiten hat jede Person zu den Eintragungsräumen oder anderen Örtlichkeiten Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.
§ 11 Bearbeitung und Weiterleitung
(1) Die zuständigen Behörden können bereits vor Ablauf der Versendungsfrist nach § 18 Abs. 2 Satz 3 VAbstG mit der Überprüfung der Eintragungen nach §§ 14, 15 und 17 VAbstG beginnen.
(2) Der Prüfungsvermerk ist auf den Einzelanträgen oder auf der Rückseite der Eintragungslisten nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Eintragungen, für die eine Stimmberechtigung nicht bescheinigt werden kann, sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes in den Prüfungsvermerk aufzunehmen.
(3) Nach Abschluss der Stimmberechtigungsprüfung sind die Eintragungslisten und Einzelanträge mit den Prüfungsvermerken, die Feststellung der Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen sowie die Gesamtzahl der Stimmberechtigten zum Zeitpunkt des letzten Tages der Eintragungsfrist an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter weiterzuleiten.
Abschnitt IV: Volksentscheid
§ 12 Formulierung der Abstimmungsfrage
Die Abstimmungsfrage wird von den Vertrauenspersonen des Volksentscheides formuliert. Hat der Landtag gleichzeitig einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung gestellt, wird diese Abstimmungsfrage durch den Landtag formuliert.
§ 13 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Die zuständigen Behörden beschaffen die Vordrucke für die Bekanntmachungen sowie die Abstimmungsbriefumschläge.
(2) Die Stimmzettel, die übrigen Vordrucke und die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung werden von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter beschafft.
§ 14 Entsprechende Anwendung der Landeswahlordnung
Folgende Vorschriften der Landeswahlordnung (LWO) vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 82), gelten entsprechend, wobei an die Stelle
- der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und des Landeswahlausschusses
- die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss,
- der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und des Kreiswahlausschusses
- die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsausschuss oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter und der Stadtabstimmungsausschuss,
- der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und des Wahlvorstands
- die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und der Abstimmungsvorstand und
- der Gemeindewahlbehörde
die zuständige Behörde nach § 1 tritt,
§21 | Wahlausschüsse |
§ 22 | Wahlvorstand |
§ 23 | Beweglicher Wahlvorstand |
§ 24 | Ersatz von Auslagen |
§ 25 | Abs. 2 Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter |
§ 26 | Allgemeine Wahlbezirke |
§ 27 | Sonderwahlbezirke |
§ 28 | Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke |
§ 29 | Führung des Wählerverzeichnisses |
§ 10 | Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis |
§ 11 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
§ 12 | Einsicht in das Wählerverzeichnis |
§ 13 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis |
§ 14 | Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis |
§ 15 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
§ 16 | Abschluss des Wählerverzeichnisses |
§ 17 | Wahlscheinanträge |
§ 18 | Erteilung von Wahlscheinen |
§ 19 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
§ 20 | Vermerk im Wählerverzeichnis |
§ 32 | Abs. 1 Nachwahl |
§ 33 | Abs. 2 bis 5 Stimmzettel, Wahlumschläge |
§ 34 | Wahlräume |
§ 35 | Wahlzellen |
§ 36 | Wahlurne, Wahltisch |
§ 37 | Wahlbekanntmachung |
§ 38 | Wahldauer |
§ 39 | Wahlfrieden |
§ 40 | Ausstattung des Wahlvorstands |
§ 41 | Vorbereitung der Wahlhandlung |
§ 42 | Öffentlichkeit |
§ 43 | Ordnung im Wahlraum |
§ 44 | Stimmabgabe |
§ 45 | Hilfeleistung bei der Stimmabgabe |
§ 46 | Stimmabgabe mit Wahlschein |
§ 47 | Schluss der Wahlhandlung |
§ 48 | Wahl in Sonderwahlbezirken |
§ 49 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten |
§ 50 | Briefwahl |
§ 51 | Behandlung der Wahlbriefe |
§ 52 | Zulassung der Wahlbriefe |
§ 54 | Zählung der Wählerinnen und Wähler |
§ 68 | Abs. 1 bis 6 und 8 Wiederholungswahl |
§ 70 | Verpflichtung |
§ 72 | Abs. 2 bis 7 Bekanntmachungen |
§ 73 | Zustellungen |
§ 75 | Abs. 2 und 3 Sicherung der Wahlunterlagen |
§ 15 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk und stellt
- die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
- die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
- die Anzahl der ungültigen Stimmen,
- die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen, die für jeden Gesetzentwurf oder andere Vorlage abgegeben wurden und
- die Gesamtzahl der Nein-Stimmen fest.
§ 16 Zählung der Stimmen
(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
- nach Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für denselben Gesetzentwurf oder die andere Vorlage abgegeben worden ist,
- ein Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig gegen die Gesetzentwürfe oder die anderen Vorlagen abgegeben worden sind,
- einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Abstimmungsumschlägen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 LWO).
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder den die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt hat, in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Gesetzentwürfe oder anderer Vorlagen auf dem Stimmzettel. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welchen Gesetzentwurf oder andere Vorlage er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Anschließend prüft die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Abstimmungsumschläge (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Sie oder er sagt an, dass die Stimme ungültig ist, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Abstimmungsumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“.
(4) Danach zählen je zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Abstimmungsumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln
- für jeden Gesetzentwurf oder andere Vorlage die Anzahl der für sie abgegebenen Ja-Stimmen,
- die Gesamtzahl der Nein-Stimmen und
- die Anzahl der ungültigen Stimmen.
(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Gesetzentwurf oder andere Vorlage die Stimme lautet. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen Stimmen der für die einzelnen Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen abgegebenen Stimmen und die Nein-Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
§ 17 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig nach § 22 Nr. 4 VAbstG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWahlG sind Stimmen insbesondere,
- wenn der Stimmzettel anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet ist, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der oder des Abstimmenden zweifelsfrei erkennen lässt,
- wenn der Stimmzettel erheblich beschädigt ist. Die Beschädigung ist erheblich, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist. Beschädigungen, die bei der Stimmenzählung entstanden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(2) Ungültig nach § 22 Nr. 4 VAbstG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 4 LWahlG sind insbesondere Stimmzettel, die Eintragungen über die Kennzeichnung des Gesetzentwurfes oder anderen Vorlage hinaus enthalten.
§ 18 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk mit den in § 15 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.
§ 19 Schnellmeldungen
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk festgestellt ist, meldet die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher dieses der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter oder der Stadtabstimmungsleiterin oder dem Stadtabstimmungsleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke eingeteilt, so meldet die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis ihres oder seines Abstimmungsbezirks der zuständigen Behörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Abstimmungsbezirke der Gemeinde zusammenfasst und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet.
(2) Die Meldungen (Anlage 6) werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 15.
(3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter ermittelt aufgrund der Schnellmeldungen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt und teilt dies auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter mit.
(4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Land.
§ 20 Abstimmungsniederschrift
(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 aufgenommen. Die Abstimmungsniederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstands die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 14 in Verbindung mit § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 LWO und § 16 Abs. 5 sowie Beschlüsse über sonstige besondere Vorfälle bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(2) Der Abstimmungsniederschrift werden beigefügt:
- die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach § 16 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
- die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand nach § 46 Abs. 2 LWO besonders beschlossen hat,
- in Abstimmungsbezirken, die für die Briefabstimmung bestimmt sind (§ 18 Abs. 2 LWahlG)
- a) das in § 52 Abs. 2 Satz 3 LWO bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen,
- b) die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand nach § 52 Abs. 2 LWO besonders beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften aller Abstimmungsbezirke der Gemeinde oder des Amtes mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Abstimmungsbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Abstimmungsbezirke nach dem Muster der Anlage 7 bei.
(5) In den kreisfreien Städten erfolgt die Übersendung der Abstimmungsniederschriften nach Absatz 4 an die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter.
§ 21 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher je für sich
- die Stimmzettel mit den gültigen Ja-Stimmen, nach Gesetzentwürfen und anderen Vorlagen geordnet und gebündelt,
- die Stimmzettel mit den Nein-Stimmen,
- die ungekennzeichneten Stimmzettel und
- die entgegengenommenen Abstimmungsscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der zuständigen Behörde. Ist der Abstimmungsbezirk für die Briefabstimmung bestimmt (§ 18 Abs. 2 LWahlG), gilt Satz 1 auch für die leer abgegebenen Abstimmungsumschläge (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 LWO). Bis zur Übergabe an die zuständige Behörde hat die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Behörde verwahrt die Pakete, bis deren Vernichtung nach § 25 zulässig ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt der zuständigen Behörde die nach § 40 LWO zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die entgegengenommenen Abstimmungsbenachrichtigungen bei.
(4) Die zuständige Behörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter oder der Stadtabstimmungsleiterin oder dem Stadtabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von mindestens drei Personen aufgebrochen, der angeforderte Teil entnommen und erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
§ 22 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt
(1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach diesen Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis, nach Abstimmungsbezirken geordnet, nach dem Muster der Anlage 7 zusammen; dabei bildet sie oder er für die Gemeinden und Ämter Zwischensummen. Ergeben sich aus den Abstimmungsniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung, so klärt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter diese soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter oder durch die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss oder der Stadtabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Kreises oder der kreisfreien Stadt und stellt fest
1. die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
2. die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
3. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
4. die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen für jeden Gesetzentwurf oder andere Vorlage und
5. die Gesamtzahl der Nein-Stimmen.
Der Kreisabstimmungsausschuss oder der Stadtabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss gibt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Abs. 3 LWO) ist nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 7 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses oder des Stadtabstimmungsausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
§ 23 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten nach dem Muster der Anlage 7 zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuss das Landesabstimmungsergebnis und stellt fest
- die Gesamtzahl der Abstimmungsberechtigten,
- die Gesamtzahl der Abstimmenden insgesamt,
- die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen,
- die Gesamtzahl der gültigen Ja-Stimmen, die für jeden Gesetzentwurf oder andere Vorlage abgegeben wurden und
- die Gesamtzahl der Nein-Stimmen.
Der Landesabstimmungsausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
§ 24 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen nach § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 VAbstG erfolgen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
(2) Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 VAbstG sowie die Bekanntmachung des von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten nach § 21 VAbstG bestimmten Abstimmungstages erfolgen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein.
§ 25 Datenschutz, Aufbewahrung und Vernichtung
(1) Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Unterlagen eines Volksentscheides sind, soweit sie nicht an andere Stellen weiterzuleiten sind, bis zu ihrer Vernichtung so aufzubewahren, dass sie gegen die unbefugte Einsichtnahme geschützt sind, nicht unbefugt kopiert, verändert, gelöscht oder entwendet werden können.
(2) Die zuständige Behörde hat
- bei einer Volksinitiative die zur Durchführung der Prüfung nach § 5 Abs. 3 erstellten Dateien sowie sonstige Unterlagen nach Weiterleitung des Prüfungsergebnisses nach § 5 Abs. 4,
- bei einem Volksbegehren die zur Prüfung des Eintragungsrechts erstellten Dateien und anderen Unterlagen nach Weiterleitung der Eintragungslisten nach § 11 Abs. 3
unverzüglich zu vernichten.
(3) Die zuständige Behörde hat bei der Durchführung eines Volksentscheides die Abstimmungsbenachrichtigungen sowie die weiteren für die Abstimmung gefertigten Unterlagen nach Weiterleitung der Abstimmungsniederschrift an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter zu vernichten.
(4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Zeitpunkt, zu dem die bei der zuständigen Behörde verbleibenden Stimmzettel, das Abstimmungsverzeichnis sowie das Abstimmungsscheinverzeichnis eines Volksentscheides zu vernichten sind, gesondert im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
§ 26 Anlagen (hier nicht wiedergegeben)
Die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes vom 8. Mai 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 461, ber. S. 581)*), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.